Erstellt am 11.04.2006 um 15:06 Uhr von pit47
Hallo Dima,
der WV ist verpflichtet die Wählerliste bis zur Wahl laufend auf Vollständigkeit zu prüfen und ggf zu ändern.
Erstellt am 11.04.2006 um 15:25 Uhr von Dima
@pit47
Welchen Sinn hat dann die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste, wenn die Liste auch weiter geändert werden kann?
Erstellt am 11.04.2006 um 18:27 Uhr von Ramses II
Dima,
pit47 hat hier wieder einmal eine Antwort gegeben die im klaren Widerspruch zur Wahlordnung steht.
Schau mal in § 4(3) der WO. Dann stellst Du fest das Ihr nicht korrigieren dürft!
Erstellt am 11.04.2006 um 21:47 Uhr von marion
die wahlordnung ( § 4 Abs. 3 ) schreibt vor, dass der wahlvorstand nach ablauf der einspruchsfrist die wählerliste nochmals überprüfen soll, ob sie vollständig ist.
nach ablauf der einspruchsfrist ist eine berichtigung oder ergänzung nur noch zulässig
bei schreibfehlern
bei offenbaren unrichtigkeiten
in erledigung rechtzeitig eingelegter einsprüche
bei eintritt eines an in den betrieb
bei eintritt eines zur arbeitsleistung überlassenen an, sofern er länger als drei monate im betrieb bleiben soll
ich würde sagen. dass hier eine offenbare unrichtigkeit vorliegt
die ergänzung bedarf jedoch eines beschlusses des wv
Erstellt am 11.04.2006 um 23:23 Uhr von Ramses II
Wenn das "offenbar" ist, wieso steht dann dieser AN nicht auf der Wählerliste?