Erstellt am 20.06.2014 um 07:38 Uhr von sachsenwilli
Der Fehler ist ein ganz anderer.
Wählerlisten werden nicht verschickt oder ausgehangen!!!!!!
Im Wahlausschreiben wird angegeben, wo und wann die Wählerlisten zur Einsicht ausliegen!
Und dann hat der Wahlvorstand die Aufgabe (Pflicht), diese Wählerliste bis zum Tag vor der Wahl zu pflegen.
Erstellt am 20.06.2014 um 10:22 Uhr von WVMitgliedDD
Hallo Sachsenwilli,
das Aushängen der Wählerlisten an schwarzen Brettern im Betrieb ist zulässig.
Das Pflegen der Liste ist uns ebenfalls bekannt.
Ist es dir möglich die o.g. Frage zu beantworten, wie wir im Falle der ausgewiesenen Wählbaren weiter verfahren sollen?
Danke und Gruß!
Erstellt am 20.06.2014 um 10:55 Uhr von sachsenwilli
Sorry, aber ich halte das Aushängen von Wählerlisten nicht für zulässig.
§ 2 der Wahlordnung sagt darüber auch nichts aus und ich habe es auch nicht so gelernt.
Wenn ihr Fehler in der Wählerliste habt und diese selbst feststellt, dann könnt ihr die auch korrigieren. "Normalerweise" wird in Wählerlisten auch noch angegeben, ob passives und aktives Wahlrecht vorliegen.
Erstellt am 20.06.2014 um 11:53 Uhr von chappi
Hallo,
ihr solltet die Wählersliste entsprechend berichtigen und Abschriften davon neu Auslegen und auch die Korrektur als Update per Mail versenden. Das versenden per Mail würde ich in diesem Fall als ergänzende Bekanntmachung über die betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik sehen.
Im übrigen sind nach §2 Abs1. Satz 2 BetrVG nicht alle passiv Wahlberechtigten auszuweisen, sonder nur die Leiharbeitnehmer.
Wenn Ihr die Wählerliste am schwarzen Brett veröffentlichen wollt, dann solltet Ihr sicherstellen können, das eine Manipulation der Abschrift ausgeschlossen werden kann. Sprich verschlossene Schaukästen wären denkbar. Habt Ihr im Wahlausschreiben das schwarze Brett als Aushangort der Wählerliste benannt, dann sollte man sich wahrscheinlich auch daran halten.
PS: Ich komme auch aus DD. Wenn Ihr persönliche Unterstützung bei Eurer BR-Gründung haben möchtet, dann gib einfach mal ein Zeichen. Wir sind selber erst 2011 frisch mit einem 23er Gremium gestartet und haben daher noch sehr frische Erfahrungen mit einem Start von 0 auf 100;-)
Gruß Micha
Erstellt am 20.06.2014 um 12:34 Uhr von sachsenwilli
"Im übrigen sind nach §2 Abs1. Satz 2 BetrVG nicht alle passiv Wahlberechtigten auszuweisen, sonder nur die Leiharbeitnehmer."
Kleine Korrektur, das ist nicht das BetrVG sondern die Wahlordnung und dort §2 Abs. 1 Satz 3.
Erstellt am 25.06.2014 um 14:00 Uhr von manticor
Wir handhaben das seit vielen Jahren erfolgreich so, dass wir bei der Wahlausschreibung die Wählerliste aller Wahlberechtigten mit der Zuordnung aktives und/oder passives Wahlrecht veröffentlichen und bis zum Tag vor der Wahl die Liste aktualisieren und ergänzen um die neuen Beschäftigten, die erst nach der Wahlausschreibung einen Vertrag erhalten haben und dann nur aktiv wahlberechtigt sind. (Ja, es gibt tatsächlich neue Kollegen, die dieses Wahlrecht auch wahrnehmen!)
Auf diese Weise können die Beschäftigten auch prüfen, ob sie beispielsweise bei einem Wahlvorschlag auch tatsächlich passiv Wahlberechtigte unterstützen. Zudem müssen die Beschäftigten die Möglichkeit haben, dem Wahlvorstand möglicherweise fehlende Beschäftigte, Berufspraktikanten, HeimarbeiterInnen usw. zu melden, die auf der Liste fehlen. Das hat der Wahlvorstand zu prüfen.
Im Übrigen habe ich im Laufe von nunmehr 14 Jahren nicht einmal eine vollständig korrekte Liste vom Arbeitgeber erhalten und bin immer wieder dankbar für die wachen Augen der KollegInnen.