Erstellt am 30.01.2014 um 20:53 Uhr von Kölner
Einspruchsfrist ist ja durch - also war es das.
Interessant wird nur sein, ob die Leitenden tatsächlich welche sind. Wenn ja: Gibt es möglicherweise ne Anfechtung.
Aber auch da würde ich einfach abwarten.
Also weitermachen wie bisher.
Erstellt am 30.01.2014 um 20:59 Uhr von hollywu
Danke für die Antwort Kölner,
ich denke auch eher das hier die Frage nach dem leitenden Angestellten der Knackpunkt ist. Wie gesagt hat der Wahlausschuss dies so bestimmt - aber der §5 ist da ja nicht so 100% aussagefähig, vor allem wenn die Personalleitung sagt, sie wären keine leitenden. Der Wahlausschuss will nun morgen tagen und die Wählerliste evtl. einfach "Formlos" ändern - Ich denke hier kommen wir dann aber erst recht in Schwierigkeiten - was müsste der WA denn tun um seine "Meinung" zu untermauern? die Gewerkschaft anrufen?
Erstellt am 30.01.2014 um 21:08 Uhr von Snooker
Wie Kölner sagt, weiter machen wie bisher. Ändert ihr was habt ihr erst recht ein Problem. Ihr hättet nicht den Nachweis bringen müssen das sie leitende Angestellte sind. Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Die andere Seite hätte den Beweis bringen müssen, in der Frist, das sie keine leitende Angestellte sind.
Als Wahlvorstand führt ihr ne Wahl durch und seit keine Dedektive.
Erstellt am 30.01.2014 um 21:09 Uhr von Kölner
Och. Ich finde, der ist sehr aussagekräftig.
- Prokura
- selbständiges Ein- und Ausstellen von Personal
- wesentlich fürs UN
Fehlt was davon, wird es schon schwierig...
Erstellt am 30.01.2014 um 21:23 Uhr von Hollywu
ja, es fehlt eigentlich alles davon... das einzige auf das sich die Kollegen vom WA beziehen ist:
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
- und das ist schon relativ schwammig...
und :
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
all das streitet die GL jedoch ab... was ja dann aber wenn ich das richtig verstehe von denen zu beweisen wäre und nicht vom Wahlausschuss?
Erstellt am 30.01.2014 um 21:33 Uhr von Snooker
Richtig.
Und sie hätten dies in der Frist machen müssen und nicht danach. Also haben sie ein Problem und nicht der Wahlvorstand. Gegebenfalls würde auch ein Richter fragen warum man nicht während der Einspruchfrist gekommen ist .
Erstellt am 31.01.2014 um 07:01 Uhr von Oblatixx
Fristen sind doch dazu da, eingehalten zu werden, oder eben nicht. Von NACHfrist ist hier nirgends die Rede.
Wenn das die zwei nicht auf die Reihe bekommen haben, so ist das einzig ihr Problem.
Erstellt am 31.01.2014 um 07:19 Uhr von hollywu
Danek erstmal für eure Antworten - ich sehe das eigentlich genauso. Ich werde mich dann heute mal mit dem Wahlausschuss zusammensetzen (bin "nur" im alten BR) und die ganze GEschichte diskutieren.
Gruß
Holly
Erstellt am 31.01.2014 um 07:34 Uhr von Drauelbukse
Bei uns lief das beim letzten Mal anders herum: Der WV hat unterstellt, dass nur der Chef ein leitender Angestellter ist, und somit landeten allen anderen auf der Wählerliste. Hat erstens den Vorteil, dass mehr Leute wählen dürfen und zweitens haben wir bei Lohn- und Gehaltseinsichten auch alle außer dem Chef auf der Liste...
Erstellt am 31.01.2014 um 10:07 Uhr von gironimo
Ich gehe mal davon aus, dass der Wahlvorstand immer noch der Meinung ist, es seien Leitende. Nur weil der Personalchef was denkt, muss es ja nun nicht sein.
Da würde ich mich auch auf den Standpunkt zurückziehen, dass ein Einspruch zu Eurer Entscheidung nicht innerhalb der Frist erfolgt ist.
Ihr seit der Herr der Wahl.
Erstellt am 05.02.2014 um 09:33 Uhr von hollywu
Moin zusammen,
kleines update: der Wahlausschuss hat dem Mitarbeiter nun mitgeteilt, das er der Meinung ist, das die Entscheidung über "leitender Angestellter" oder nicht, durchaus diskussionswürdig wäre, das jedoch für eine Änderung der Wählerliste leider die Frist abgelaufen ist, und nun somit keine Änderung mehr möglich ist. Heute Antwortet der MA jedoch, das er der Meinung ist, dies wäre ein offensichtlicher Fehler des WA, fragt, wie er darauf einwirken kann, das diese Meinung (und die Wählerliste) geändert wird, und weitere persönliche Befindlichkeiten... habe ich nicht mehr viele Worte für... wie würdet ihr hier weiter vorgehen. Ich bin nicht im Wahlausschuß, bin "nur" Mitglied des "alten" BR, daher fragt mich der WA natürlich wie es weitergehen soll bzw muss...
meiner Meinung nach: KEINE! Änderung der Wählerliste - der Mitarbeiter hat dann aber das Recht später die Wahl anzufechten? ist das so korrekt?
Danke und Gruß
Hollywu
Erstellt am 05.02.2014 um 12:52 Uhr von Snooker
Euer WV hat richtig gehandelt. Hat der MA ein Problem soll er den Klageweg bestreiten.