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Darf der Mitarbeiter mitwählen?

S
Skyline
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Frage.

Bei uns wird am 4 April gewählt , nun ist ein MA zum 10 März wieder eingestellt worden: Dieser hatte bis vor 6 Wochen einen Zeitvertrag , der war am 31.01.2014 ausgelaufen. Nun lag er bis zum 10.März Zuhause und hat einen neuen Zeitvertrag bekommen. Darf dieser MA am 4 April mitwählen ? Müsste hier nicht die Wählerliste aktualisiert werden ? Er bleibt mehr als 3 Monate

Es steht ja im §7

§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden..

2.48504

Community-Antworten (4)

N
nicoline

28.03.2014 um 20:53 Uhr

Skyline, wenn es sich um einen AN Deiner Firma handelt, hat er nur aktives Wahlrecht ab dem Tag der Einstellung, wenn er denn 18 Jahre alt ist. Für das passive Wahlrecht muß er 1/2 Jahr im Betrieb sein.

Wenn es sich um die Einstellung eines Leiharbeitnehmers handelt, hat er das Wahlrecht ab dem ersten Tag der Beschäftigung, wenn denn nachweisbar ein Einsatz länger als drei Monate geplant ist und er 18 Jahre alt ist.

Darf dieser MA am 4 April mitwählen ? Ja.

Müsste hier nicht die Wählerliste aktualisiert werden ? Ja.

S
Skyline

28.03.2014 um 21:17 Uhr

Danke dir nicoline.

Nun ja ich sehe es ja genau so, In der Wahlordnung steht es ja auch so in §4

Der Mitarbeiter ist 25 und hat einen Zeitvertrag über 12 Monate bekommen

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Der BRV sagt er hätte keinen Anspruch WÄHLEN ZU DÜRFEN

P
pemahu

28.03.2014 um 21:50 Uhr

Sorry, Euer BRV sollte zurücktreten - oder wenigstens nicoline als Beraterin anheuern!

S
Skyline

29.03.2014 um 12:21 Uhr

@pemahu

DA HAST DU WOHL RECHT DAMIT,-))

Wie sieht dieses eigentlich aus wenn der WV dieses nicht tut ( aktualisieren der Wählerliste) Ist die Wahl dadurch anfechtbar? Also wird doch die Wahlordnung übergangen , von BRY kamen schon andere Dinge , wie zum Beispiel Werkvertragsarbeitnehmer und Leiharbeiter . Wir sind ein Handwerksbetrieb und haben seid 20 Jahren Leiharbeiter auf verschiedene Baustellen. Der BRV sagte das diese Werkvertragsarbeitnehmer wären und nicht mitwählen dürften. Aber es waren nach meinen Einspruch den doch LeihAN.

Also es sind Fehler über Fehler

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