Stellvertretender Abteilungsleiter passives Wahlrecht?
Darf sich ein stellvertretender Abteilungsleiter in den Betriebsrat wählen lassen? Wenn ja, was passiert dann, wenn der Stellvertreter das Amt des Abteilungsleiters übernimmt?
Community-Antworten (5)
04.04.2012 um 11:29 Uhr
Hallo,
solange er kein leitendervAngestellter ist, darf er sich wählen lassen auch als Abteilungsleiter. Die Frage ist also ist er ein leitender Angestellter?
04.04.2012 um 11:34 Uhr
Wenn "leitender Angestellter" so definiert wird, dass er Mitspracherecht bei der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern seiner Abteilung hat, dann "JA".
Darf ich dann Schlussfolgern, dass der stellvertretende Abteilungsleiter den Betriebsrat verlassen muss, wenn er zum Abteilungsleiter ernannt wird?
04.04.2012 um 11:51 Uhr
Hallo namenick,
leitender Angestellter beinhaltet nach § 5 Abs. 3 BetrVG das Recht, selbständig(!) Einstellungen und Entlassungen vornehmen zu dürfen. Bitte dort nachlesen.
04.04.2012 um 12:29 Uhr
Wenn ein gewähltes BRM leitender Ang. wird verliert es ab diesem Zeitpunkt das aktive und passive Wahlrcht und damit dann sein Mandat.
Der WV hat bei der Aufstellung der Wählerliste zu prüfen, ob es ein leitender Ang. ist. Dann käme er auf die Wählerliste der Sprecherausschußwahlen.
Ob AN in bestimmten Führungspositionen in den BR sollen entscheiden die Wähler bei der Wahl
04.04.2012 um 12:56 Uhr
ich würde da doch eher sagen: NEIN - in Eurem Fall wird er kein leitender Angestellter. Er kann im BR verbleiben.
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