Erstellt am 22.03.2022 um 09:50 Uhr von Relfe
wenn er definitiv nicht mehr in den Betrieb zurückkommt, dann verliert er das aktive und passive Wahlrecht
https://kliemt.blog/2021/12/15/freigestellt-und-trotzdem-wahlberechtigt/
Erstellt am 22.03.2022 um 09:53 Uhr von Kjarrigan
Die Frage ist: Ist die Freistellung unwiderruflich oder widerrufbar.
Ist sie unwiderruflich ist der MA raus.
Die Kündigung zum 30.06.. ist ja schon erteilt. Wann wurde die Kündigung denn zugestellt?
Vor der Kandidatur? Länger als 3 Wochen her?
Wenn ja ist die Kündigung doch eh durch.
Erstellt am 22.03.2022 um 10:57 Uhr von §§reiter
Zitat von Relfe:
"wenn er definitiv nicht mehr in den Betrieb zurückkommt, dann verliert er das aktive und passive Wahlrecht"
Das ist so nicht richtig, bzw. bezieht sich nur auf die Ruhephase der Altersteilzeit.
Bei Freistellung wegen Kündigung, auch einer unwiderruflichen, verliert der MA sein passives Wahlrecht nicht.
Hessisches LAG, Beschluss vom 21.12.2020 - 16 TaBVGa 189/20
https://openjur.de/u/2320069.html
Erstellt am 22.03.2022 um 11:14 Uhr von Relfe
@§§reiter
Ja/Nein ???? (ich bin eher beim BAG als beim LAG Hessen)
der Link von mir bezieht sich auf das Urteil und bewertet das anders in Bezugnahme auf das BAG.
Ich kann das nicht rechtlich beurteilen, aber wenn ich mir die Bewertung aus meinem Link durchlese, bin ich geneigt den Frankfurter Richtern und dem BAG mehr zu entsprechenen als dem LAG Hessen.
Auszug aus dem Fazit:
Gerade vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den zwingenden vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtsfolgen, die letztlich den Verlust der Betriebsratsmitgliedschaft nach sich ziehen, kann die Entscheidung des LAG Hessen nicht überzeugen.
Erstellt am 22.03.2022 um 11:25 Uhr von ganther
die Frage ist und bleibt umstritten. Die Urteile die ich dazu gefunden haben, sprechen für eher für eine Wählbarkeit. LAG Hessen noch mal aktuell Az: 16 TaBVGa 189/20; ArbG Nürnberg Az.:13 BV 113/14. Aber es gibt weiterhin Stimmen, die es anders sehen (https://kliemt.blog/2021/12/15/freigestellt-und-trotzdem-wahlberechtigt/). Die kommen aber eher aus dem AG-Lager. Ich finde die Argumentation hier recht pfiffig : http://www.gloistein-partner.de/betriebsratswahl-wahlberechtigung-und-waehlbarkeit-nach-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisseswahlanfechtung
Dem kann man aber auch entgegenhalten, dass man zwischen einseitiger und vereinbarter Freistellung unterscheiden muss. Daher ein nettes Spielfeld
Erstellt am 22.03.2022 um 11:40 Uhr von Relfe
@ganther
- unabhängig vom TE-Thema -
ja ich kenne den Link, aber ich stelle mir dabei folgende Frage:
wenn gem dem Link im Einzelfall sogar eine nachträgliche Stimmabgabe möglich wäre, dann wüßte der Wähler in dem Fall was seine Stimme für eine Wirkung hat, z.B. bei Personenwahl und Stimmgleichheit von 2 Kandidaten.
Per Losverfahren wurde ein Kandidat BRM und der andere EBRM.
Jetzt kann der Wähler direkt bestimmen wer von beiden BRM wird und ggf damit dann auch die Mehrheiten im BR-Gremium direkt verändern bis hin zum BRV dann "alles ändern" - wenn er jetzt mit seiner Stimme den ausgelosten EBRM zum BRM wählt.
--> ist das noch geheime Wahl? jeder weiß jetzt ja wie der Wähler gewählt hat. Selbst wenn er x-beliebigen Kandidaten wählt, braucht man nur in die korrigierten Aushänge schauen und weiß wenn dieser bekannte Wähler gewählt hat.
vor diesem Hintergrund "fremdel" ich doch mit der Auffassung dieses Links, weil das Wahlgeheimnis dann nicht mehr gewahrt ist.
Kann die Wahl danach angefochten werden? grober Verstoß gegen das Wahlgeheimnis?
Erstellt am 22.03.2022 um 12:06 Uhr von celestro
"ist das noch geheime Wahl? jeder weiß jetzt ja wie der Wähler gewählt hat. Selbst wenn er x-beliebigen Kandidaten wählt, braucht man nur in die korrigierten Aushänge schauen und weiß wenn dieser bekannte Wähler gewählt hat."
Wenn es eine nachträgliche Stimmabgabe gibt, wird das Ergebnis erst DANACH ausgezählt. Nachträglich heißt nicht "nach der Wahl und nachdem das Ergebnis schon soweit bekannt ist", sondern nach dem Wahltag. An Diesem wird dann aber eben nicht ausgezählt, wenn danach noch Wähler ihre Stimme abgeben.
Erstellt am 22.03.2022 um 12:08 Uhr von §§reiter
@ Relfe: Zum einen hat das BAG (in Deinem Link) über einen anderen Sachverhalt geurteilt. In diesem Fall ging es nämlich explizit um Altersteilzeit und entsprechend wurde auch nur darüber geurteilt. Dass dieses Systematik (Verlust der Wählbarkeit) auch auf andere Arten der unwiderruflichen Freistellung anzuwenden wäre, ist nicht Bestandteil des Urteils, sondern eine Schlussfolgerung aus diesem Urteil. Eine Schlussfolgerung der das LAG Hessen nicht gefolgt ist, sondern halt für eine andere Art der unwiderruflichen Freistellung, auch anders beurteilt.
Das BAG Urteil ist von 2003 und das LAG Urteil von 2020. D.h. das BAG Urteil war dem LAG Hessen bekannt, als es entsprechend (bei einem anderen Sachverhalt) anders geurteilt hat. So kommt man wohl nicht umhin anzuerkennen, dass das LAG Urteil die aktuellere Rechtsprechung ist.
(zumindest derzeit, sowas kann sich ja auch schnell wieder ändern)
Erstellt am 22.03.2022 um 13:27 Uhr von Relfe
@§§reiter
ich erkenne das an, aber ich bin kein Hesse :-)
Nein ohne Witz, das ist eben aktuell die "erweiterte Fragestellung":
als Niedersachse bzw. Nicht-Hesse richte ich mich jetzt nach dem älteren BAG oder dem neueren LAG Hessen?
Erstellt am 22.03.2022 um 13:38 Uhr von R.Staunlich
Das LAG hat ja ausführlich dargestellt, warum es seinen Beschluss nicht im Widerspruch zur BAG-Entscheidung befindet.
Erstellt am 22.03.2022 um 16:00 Uhr von Margarete2022
Vielen Dank an alle für die hilfreichen Informationen. Die Frage ist wirklich nicht eindeutig zu beantworten. Auf alle Fälle müssen wir mit dem Arbeitgeber einige Fragen klären und dann entsprechend die Wählerliste korrigieren.