Erstellt am 31.03.2022 um 15:44 Uhr von John_
Eine Privatperson die an andere Privatpersonen Mails schickt ist erst mal kein Problem. Weiß man woher er die Mail-Adressen hat?
Erstellt am 31.03.2022 um 15:45 Uhr von nicht brauchen
Hmm also der Listenführer kennt eine Email Adresse, weil er mal den Mitarbeiter irgendwas geschickt hat. Er darf da schon Werbung hinsenden. Man muss ja nicht alle beworbenen Artikel kaufen bzw. wählen.
Wenn er sich allerdings (irgendwo im Betrieb) die Email Adressen unerlaubt irgendwo geholt hat, so sehe ich hier einen Verstoß gegen die DSGVO.
Die Ahndung sollte durch den AG erfolgen.
Erstellt am 31.03.2022 um 16:02 Uhr von celestro
"Wenn er sich allerdings (irgendwo im Betrieb) die Email Adressen unerlaubt irgendwo geholt hat, so sehe ich hier einen Verstoß gegen die DSGVO."
Sehe ich auch so ... stellt sich nur die Frage, wo ein MA im Betrieb private E-Mail-Adressen her haben soll.
Erstellt am 01.04.2022 um 07:22 Uhr von wdliss
Auf die Wahl hat das ganze allerdings keinen Einfluß und auch der Wahlvorstand ist hier nicht zuständig.
Erstellt am 01.04.2022 um 08:26 Uhr von John_
Es könnte ein Problem sein wenn er die Adressen vom Wahlvorstand erhalten hat und dieser damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen hätte.
Ansonsten ist es "nur" ein Datenschutzverstoß der Arbeitsrechtlich vom AG geahndet werden könnte.
Erstellt am 01.04.2022 um 10:08 Uhr von rsddbr
@John_
Wenn der Wahlvorstand die E-Mail-Adressen allen Listenführern gegeben hätte, hätte er seine Neutralität gewahrt. Dann wäre es wieder nur ein Datenschutzverstoß.
Nun aber genug mit dem Konjuktiv.