Erstellt am 02.09.2022 um 07:37 Uhr von seehas
Jede Abteilung hat eine Adresse im Betrieb, oder? Was hindert euch daran diese Betriebsadressen für Informationen an die Abteilung zu nutzen?
Ist es verboten oder unmöglich diese Abteilungen aufzusuchen und mit den Beschäftigten dort zu sprechen? Falls nein, dann tut es doch einfach.
Eventuell gibt es ja auch noch die Möglichkeit eine Betriebsversammlung einzuberufen und die Kandidaten dort vorzustellen? Das wird bei uns gerne so gemacht.
Und nein, die Geschäftsführung ist nicht verpflichtet Wahlwerbung für irgend jemand zu versenden.
Erstellt am 02.09.2022 um 07:37 Uhr von seehas
Diese Antwort wurde von "seehas" gelöscht.
Erstellt am 02.09.2022 um 09:50 Uhr von ganther
verschickt der AG! Wahlwerbung für Listen? Wenn er das für eine Liste macht, dann muss er das auch für andere machen. Ansonsten muss der AG Wahlwerbung nicht verschicken. Die Wahlwerbung ist Sache der Listen und nicht des AGs
Erstellt am 02.09.2022 um 09:59 Uhr von Dummerhund
Im Moment habt ihr ja anscheinend noch einen bestehenden BR. Dieser kann doch tätig werden und sich die Adressen vorab besorgen. Begründung, für die laufenden Geschäfte und den Informationsausgleich benötigt der BR die Adressen der einzelnen Abteilungen. Ich wüsste kein Grund der dagegen sprechen sollte das diese verweigert werden können. Und ihr müsst es Vordern und nicht bitten. Gut ist immer" Der BR hält es für Erforderlich"
Erstellt am 02.09.2022 um 10:31 Uhr von MarenM
Danke für die Antworten.
Also die Mitarbeiter um die es geht haben keine eigene Abteilung. Sie arbeiten zwar für den Betrieb und sind auch Wahlberechtigt, arbeiten aber von zu Hause. Sie haben keine Dienstemail, kein Diensttelefon oder sind sonst irgendwie zu erreichen. Es gibt nur eine MA die diese Kollegen telefonisch koordiniert.. Ja das mag sehr kompliziert klingen und das war auch der Grund warum die Wahl erfolgreich angefochten wurde.. Es wusste vorher niemand das sie nicht anderes zu erreichen sind wir ihnen einen Brief zu schicken.
Natürlich kann der bestehende BR die Adressen einfordern.. aber wie sieht es dann mit den Kollegen aus die Wahlwerbung machen wollen.. wie erreichen sie diese MA? Es gibt nur Zwei Personen in der Firma die Kontakt zu dieser Gruppe aufnehmen können. Die Kollegen die sie vielleicht Telefon koordiniert,und sie ist ein Mitglied der Liste 2, und der GF der sie postalisch anschreibt.
Erstellt am 02.09.2022 um 11:57 Uhr von ganther
ich sehe es datenschutzrechtlich als bedenklich an, wenn der AG diese Adressen an den BR oder Wahlbewerber heraus gibt. Ich habe meinem AG nicht die Adresse gegeben, damit ich Werbung von Wahlbewerbern bekomme. Das ist alleine ein Problem der Wahlbewerber. Wenn man Menschen nicht erreichen kann, dann kann man sie nicht erreichen. Der AG darf aber natürlich nicht eine Gruppe von Wahlbewerbern bevorzugen
Erstellt am 02.09.2022 um 12:14 Uhr von rtjum
"Es wusste vorher niemand das sie nicht anderes zu erreichen sind wir ihnen einen Brief zu schicken."
Also habt ihr für diese KollegInnen keine Briefwahl beschlossen und darum wurde die Wahl angefochten? ist die Anfechtung schon durch?
"Die Kollegen die sie vielleicht Telefon koordiniert,und sie ist ein Mitglied der Liste 2"
Wenn sie die KollegInnen anruft um zu koordinieren darf sie währenddessen keine Wahlwerbung machen. Wenn Sie ihre Kenntnisse, wie hier die Tel-nummern nutzt, um die Leute zusätzlich anzurufen und Werbung zu machen, was sie aber auch nicht darf, muss der AG Euch das auch ermöglichen, obwohl ich auch da so einige Datenschutzbedenken habe.
Erstellt am 02.09.2022 um 12:50 Uhr von MarenM
Genau... Das war der Grund der Wahlanfechtung..und ja der Richter hat empfohlen das der BR zurück tritt und Neuwahlen abgeleitet werden sollen.
Und ja, sie war Mitglied der Liste 2 und hat telefonisch wie auch über WhatsApp Wahlwerbung gemacht. Ich habe diesbezüglich daher großes Bedenken, dass bei einer erneuten Wahl die anderen MA keinen Zugriff auf diese AN hat um auch für sich Wahlwerbung zu machen... Mir ist ja auch bewusst, daß der AG nicht einfach so Adressen heraus geben darf.
Ich sehe es als sehr bedenklich, dass nur ein kleiner Teil, nämlich die MA der einen Liste Zugriff auf alle MA hat und der Rest der Firma nur die Kollegen aus dem eigenen Bereich erreichen kann.
Und da diese Gruppe von MA die nur von der einen Liste vollständig erreicht werden kann auch nie die Firma betritt, dies war auch ein Argument in der Wahlanfechtung, bringen Wahlplakte nicht viel.
Es wird auch so gut wie unmöglich sein, es nach zu weisen, dass die eine MA keine bzw doch Wahlwerbung für diese Gruppe gemacht hat.
Es ist zum Mäuse melken...
Erstellt am 02.09.2022 um 14:32 Uhr von Dummerhund
"..und ja der Richter hat empfohlen das der BR zurück tritt und Neuwahlen abgeleitet werden sollen."
Was genau heißt er hat empfohlen?
Er hat also in einem Urteil nicht genau fest gelegt das neu gewählt werden MUSS ?
Erstellt am 02.09.2022 um 14:42 Uhr von MarenM
Nein das Urteil steht noch aus, aber selbst die Anwälte des BR haben angeraten zurück zu treten da das Urteil wohl on Richtung Nichtigkeit der Wahl läuft.. und damit wären alle bis jetzt gefassten Beschlüsse nichtig..
Erstellt am 02.09.2022 um 14:45 Uhr von Dummerhund
Ich habe hier mal ein Urteil gefunden, nachdem der AG dem Wahlvorstand die privaten Adressen raus geben muss.
https://ra.de/artikel/thorsten-brenner/arbeitgeber-muss-wahlvorstand-private-postadressen-von-arbeitnehmern-bekanntgeben
Erstellt am 02.09.2022 um 15:45 Uhr von Catweazle
Dummerhund, das nützt den Listenführern, selbst sie im Wahlvorstand sind, nichts.
Erstellt am 02.09.2022 um 15:54 Uhr von Dummerhund
Wahrscheinlich nicht. Aber immerhin kann erst einmal eine ordnungsgemäße Wahl durchgeführt werden. Bei dem Rest würde ich den AG und der Person die die Adressen verwaltet darauf verweisen das entweder gar keine Wahlwerbung oder aber zu gleichen teilen stattfinden muss.