Erstellt am 22.03.2006 um 23:25 Uhr von sonne
Hi artemis66,
Niemand darf die Wahl des BR durch zufügung oder androhung von nachteilen oder durch gewährung oder versprechen von vorteilen beeinflussen.
aber jede(r) br kandidat/in kann für seine/ihre kandidatur werbung machen.
der AG hat strikte enthaltung und neutralität zu üben §20/1
mir ist nicht bekannt das flyer nicht verteilt werden dürfen
in den wahlkabinen darf keine werbung für bewerber sein.
gruss sonne
Erstellt am 23.03.2006 um 07:43 Uhr von Pit
Wahlwerbung ist Privatvergnügen, kann man in seiner Freizeit machen und auch selber finanzieren. Wahlwerbung braucht der AG in seinen Betriebsräume nicht dulden. Kommunikationsmittel des AG oder sonstige Sachmittel dürfen nicht genutzt werden.
Die Vorstellung von Wahlbewerbern in einer Betriebsversammlung ist nicht zulässig (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 6.Aufl., §45 Rn7 sowie die dort unveröffentlichte Entscheidung des ArbG Stuttgart vom 19.01.1989; a.A. LAG Berlin vom 12.12.1978, DB 1979,1850.)
Erstellt am 23.03.2006 um 07:59 Uhr von Pit
Sorry, habe noch etwas Neueres gefunden.
Dieses Thema ist sehr vielschichtig.
Das ArbG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.01.2003 - Az.: 9 Ca 5820/02) [1] hatte zu unterscheiden, ob ein Mitarbeiter im Intranet einer Firma für seine Kandidatur als Betriebsratsmitglied werben darf.
Der Angestellte hat hier mittels Mail seine Kollegen im firmeneigenen Intranet angeschrieben. Der Arbeitgeber sah darin eine mehrfache Verletzung seiner Rechte. Dem stimmte das Frankfurter Gericht nicht zu.
Die Versendung der Mail sei innerhalb weniger Sekunden erfolgt, so dass der Angestellte, wenn überhaupt, nur in äußert geringem Umfang Arbeitzeit hierfür in Anspruch genommen habe.
Der Entscheidung lagen besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde: Der Arbeitgeber selber hatte in der Vergangenheit Eingaben ins Intranet von bis zu 5 Minuten nicht beanstandet, so dass auch für den vorliegenden Fall von einer stillschweigenden Einverständniserklärung durch den Arbeitgeber ausgegangen wurde.
Insbesondere wertete das Gericht die Betriebsrats-Kandidatur nicht als private Angelegenheit des Arbeitnehmers, sondern es handle sich vielmehr um eine betriebsbezogene.
Erstellt am 23.03.2006 um 08:24 Uhr von pit47
Hallo artemis66,
das Verteilen von Handzetteln ist zulässig, wenn es während der Arbeitspausen oder vor und nach der Arbeit im Betrieb erfolgt (siehe Kommentar im Fitting zu § 20 BetrVG Rn 8).