Erstellt am 10.02.2022 um 09:10 Uhr von Ocrim
Ich würde NEIN sagen! Sie dürfen wählen, aber nicht gewählt werden. Sie sind noch keine 6 Monate im Unternehmen zur Wahl. Die Zeit als "AÜG" Kraft zählt nicht, da sie hier ja auch nur hätten wählen dürfen und nicht gewählt werden können.
Erstellt am 10.02.2022 um 09:40 Uhr von John_
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Entscheidend für die Wählbarkeit ist eine 6-monatige BETRIEBSzugehörigkeit. Mit wem der Arbeitsvertrag besteht spielt dabei (in den meisten Fällen) keine Rolle. Wird ein Leiharbeitnehmer übernommen wird die vorherige Einsatzzeit voll angerechnet. (BAG 10.10.2012 - 7 ABR 53/11)
Erstellt am 10.02.2022 um 10:30 Uhr von Ocrim
@John: DANKE. Das war mir neu!
Erstellt am 11.02.2022 um 07:28 Uhr von Erbsenzähler
Außerdem ist das ein selbstheilender Mangel, wenn die sechs Monate Betriebszugehörigkeit nicht gemäß dem Urteil von John angerechnet würden. Denn nach Ablauf von sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit entfällt der Grund der "Unwählbarkeit". Denn innerhalb der Zeit würde kein Urteil gefällt werden können.
Hier ein Zitat von mir aus dem Jahre 2018 zu diesem Thema:
In der Randnotitz 50 des BetrVG §8 vom Fitting steht:
"Der Mangel wird geheilt, sobald der ArbN sie sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ohne das rechtskräftig die Wahl mit Erfolg angefochten oder die Nichtwählbarkeit festgestellt wird."
Erstellt am 11.02.2022 um 08:53 Uhr von celestro
Ich empfehle DRINGEND, den WVs dieser Welt, jetzt nicht diesen Mangel überall anzuwenden.
Denn wieso sollte in solch einer klaren Sache nicht innerhalb von 1-2 Monaten ein Urteil gefällt werden können?