Erstellt am 12.04.2010 um 10:05 Uhr von Malbec
Hallo Litech,
§ 2 der Wahlordnung zum BertVG, Abs 2:
(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen.
Erstellt am 12.04.2010 um 10:15 Uhr von Petrus
Aus dem genannten § würde ich aber keine Bringschuld des ArbGeb ableiten wollen - eher eine Holschuld des WV... Also regelmäßig nachfragen, ob es personelle Änderungen gibt - bis zum Tag vor der Wahl.
Erstellt am 12.04.2010 um 10:37 Uhr von Angie
Hallo Litech,
bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung bestehen das aktive und das passive Wahlrecht auf jeden Fall bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort.
MfG
Angie
Erstellt am 12.04.2010 um 10:42 Uhr von Litech
Danke für eure Antworten.
@Angie: Mir ging es nicht um die Kündigungsfristen und die Wählbarkeit sondern darum, wie der Informationsfluss zwischen AG und WV laufen sollte.
@Petrus:
Bringeschuld des AG ist schon so, wenn man nämlich das ganze beim "Erstellen der Mitarbeiterlisten" mit erwähnt hat, den WV unverzüglich zu informieren. Korrigiere mich,wenn ich falsch liege!!
Erstellt am 12.04.2010 um 10:58 Uhr von Petrus
@Litech
In der Regel funktioniert das so. Aber ob der geäußerte "Wunsch" des WV zu einer Bringschuld führt? Ich weiß nicht recht...
Und bevor man jetzt die ganz große Keule "Wahlbehinderung" rausholt - und sich vorm Arbeitsrichter lächerlich macht, stellt man sicher, dass man der eventuell bestehenden Holschuld auch nachkommt (z.B. in dem man 1-2x pro Woche schriftlich(!) nachfragt). Wenn dann vom ArbGeb nichts kommt (oder ein nein, obwohl der BR das Gegenteil bestätigt), sind wir uns einig, dass man hier eine Behinderung sehen kann...
Erstellt am 12.04.2010 um 11:02 Uhr von Malbec
Hallo Litech,
Eine Behinderung der BR Wahl wäre nur eine Weigerung des Arbeitgebers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zwar trotz (mehrmaliger) Anfragen des Wahlvorstands.
Der WV ist hier auch in der Pflicht nachzufragen (insbesondere wenn er den Eindruck hat das der Arbeitgeber "vergessen" hat den WV zu informieren).
Insofern stimme ich Petrus zu.