> gerüchteweise
Darauf würde ich gar nichts geben....
> Beim Abnehmen des Wahlausschreiben - evtl. auch nur vorübergehend für mehrere Stunden - finde ich es ziemlich eindeutig, dass es sich um eine Behinderung nach § 20 BetrVG handelt. Oder bin ich da auf dem Holzweg?
§3 (4) WO BetrVG: Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses *** bis zum letzten Tage der Stimmabgabe *** an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
Also Abhängen und sei es Stundenweise ist nicht. Da der AG in keinster Weise in den Wahlablauf eingreifen darf: §20 ja!
> Ist die Verlegung des Ortes der Wahl möglich, wenn er (der Ort) bereits veröffentlich wurde? Und stellt die zwangsweise Verlegung durch den Arbeitgeber eine Behinderung der Wahl nach § 20 BetrVG da?
DKK geht auf den Fall des WAHLORTES nicht ein, aber hier der Kommentar:
Das Wahlausschreiben legt Daten und Fristen mit bindender Wirkung fest. Es kann daher nur in engen Grenzen geändert werden. Ergänzungen und Berichtigungen des Wahlausschreibens sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie nicht zu einer Änderung der zwingend vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 2 führen.
***** Etwas anderes wird zu gelten haben, wenn die nachträgliche Ergänzung oder Berichtigung so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Wähler noch darauf einstellen können. ****
Auf keinen Fall darf eine Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen vorgenommen werden.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung des Wahlausschreibens nicht ausreicht und ein Neuerlass des Wahlausschreibens vorgenommen werden muss. Das betrifft z. B. die Verlegung des Wahltermins. Falls der Wahltermin verlegt werden muss, ist die Wahl regelmäßig neu auszuschreiben (vgl. LAG Hamm 28. 3. 74, DB 74, 1241; Blanke/Berg u. a., Rn. 316). Eine Änderung der Wahlstunden innerhalb des gleich bleibenden Wahltages wird dagegen nicht zu beanstanden sein, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Änderung so rechtzeitig bekanntgemacht wird, dass alle AN des Betriebs zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können (Blanke/Berg u. a., a. a. O.; Fitting, Rn. 22; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 20). Einen die Wahlanfechtung begründenden Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften stellt es jedoch dar, wenn die im Wahlausschreiben angegebene Zeit für die Stimmabgabe nachträglich geändert und die Änderung im Betrieb nur mündlich bekanntgemacht wurde (BAG 11. 3. 60, AP Nr. 13 zu § 18 BetrVG). Entsprechendes gilt, wenn die nachträgliche Änderung der Zeit für die Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgte und nicht alle wahlberechtigten AN von dieser Änderung Kenntnis erlangen konnten (vgl. auch § 2 WO Rn. 9 ff.).
Ende Kommentar.
Da der Kommentar eine Verlegung der Uhrzeiten für möglich erachtet, würde ich implizieren, das auch die (geringfügige) Verlegung des Wahlortes (in ein anderes Besprechungszimmer oder in die Kantine) in den Bereich des Möglichen fällt. Es muss aber ZWINGEND Sichergestellt werden das ALLE AN von der Änderung des Wahlortes Kenntnis erhalten. Um Sicherzustellen, das ALLE AN davon Kenntnis erhalten würde ich das Wahlausschreiben ändern und es ALLEN AN persönlich zukommen lassen. Die Kosten übernimmt der AG. Die Änderung bedarf auf jeden Fall eines Beschlusses des Wahlvorstandes und muss auf jeden Fall RECHTZEITIG erfolgen. Ob 6 Tage dafür ausreichen wäre ggf. zu bezweifeln. Der AG alleine kann gar nichts machen.....