Wahlbeobachtung ist keine Behinderung der Betriebsratswahl

Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers stellt keine Behinderung der Betriebsratswahl dar.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Maschinenfabrik und beschäftigt ca. 800 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete 13-köpfige Betriebsrat.

Am 01.03.2006 fand im Betrieb der Arbeitgeberin die turnusmäßige Betriebsratswahl statt. Der Wahlvorstand hatte zur Durchführung der Wahl ein Wahllokal eingerichtet.

Am Tag der Wahl hielten sich im Wahllokal die Personalleiterin der Arbeitgeberin und eine Mitarbeiterin der Personalabteilung auf. Die beiden Mitarbeiterinnen richteten einen Tisch für sich ein, weil sie die Wahl beobachten und eine Strichliste führen wollten. Auf Aufforderung eines Mitglieds des Wahlausschusses verließen sie zwar den Raum, postierten sich aber vor das Wahllokal.

Mit seinem Antrag begehrt der Betriebsrat u.a. die Feststellung, dass die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl behindert habe, sowie ferner der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer anzuweisen, sich bei einer Betriebsratswahl vor dem Wahllokal aufzuhalten und die an der Betriebsratswahl teilnehmenden Arbeitnehmer zu registrieren.

Der Betriebsrat ist mit seinem Antrag vor dem LAG Hannover gescheitert.

Die Anweisung der Arbeitgeberin an die Mitarbeiter der Personalabteilung verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG.

Während § 20 Abs. 1 BetrVG darauf abzielt, die tatsächliche Durchführung der Wahl zu sichern, ist § 20 Abs. 2 BetrVG auf die Sicherung der freien Willensbildung der Wahlbeteiligten gerichtet.

Der Betriebsrat hat nicht vorgetragen, dass die vom Betriebsrat gerügte Anweisung der Arbeitgeberin zur Folge hatte, dass die Teilnahme an der Betriebsratswahl tatsächlich erschwert oder unmöglich gemacht worden ist.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterinnen der Personalabteilung an einem Tisch gesessen und welche Eintragungen sie in Listen vorgenommen haben. Durch die bloße Anwesenheit der Personalleiterin der Arbeitgeberin sowie weiterer Mitarbeiterinnen vor dem Wahllokal wurde kein Arbeitnehmer im Sinne von § 20 Abs. 1 BetrVG physisch daran gehindert, das Wahllokal zwecks Stimmabgabe aufzusuchen.

Entgegen der Ansicht des Betriebsrates stellt die Beobachtung der das Wahllokal aufsuchende Mitarbeiter auch keine psychische Wahlbehinderung dar. Betriebsratswahlen sind betriebsöffentlich. Die Teilnahme an der Betriebsratswahl lässt sich schon deswegen nicht geheimhalten, weil im Wahllokal andere Personen (Wahlhelfer, Wähler) anwesend sind bzw. sein können.

Auch die Bestimmungen der Wahlordnung sind nicht darauf angelegt, den Wahlberechtigten dauerhaft vor der Kenntnis anderer zu schützen, ob er sein Wahlrecht wahrgenommen hat.

Auch die dem Schutz des Wahlergebnisses dienende Vorschrift des § 107 c StGB schützt den Wähler auf Dauer nur davor, dass andere erfahren, wie, nicht dagegen ob er gewählt hat.

Die Beobachtung der Wahl durch Mitarbeiterinnen der Personalabteilung der Arbeitgeberin verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl.

Das die Mitarbeiterinnen der Personalabteilung Einsicht in das durch den Grundsatz der geheimen Wahl geschützte Wahlverhalten des Einzelnen, d. h. die Stimmabgabe, nehmen konnten (§ 12 Wahlordnung) ist nicht erkennbar. Solange die Stimmabgabe geheim und unbeeinflusst (d. h. ohne einen direkten Kontakt zwischen Wahlbeobachter und Arbeitnehmer) erfolgen kann, ist die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen der Personalabteilung der Arbeitgeberin vor dem Wahllokal nicht unzulässig.

LAG Hannover, Beschl. v. 07.05.2007 - 9 TABV 80/06

aus: Rechtsprechung
18.09.2007 (ts) - © www.arbeitsrecht.de