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Ist das Behinderung der Wahl ?

BH
BR Horst
Nov 2016 bearbeitet

Was kann unser WV tun? Letzte Woche hatten wir unsere BR Wahl (28.+29.03.2006). Am 28.03. fand die Wahl in unseren Objekten statt (11 Stück). Am 23.03. hatte ein Kunde unserem WV Hausverbot geben (er wolle keinen fremden BR in seinem Haus). Daraufhin hat unser WV (3 Mitglieder) einen Anwalt eingeschaltet, der unserem Kunden geschrieben hatte das dies eine Behinderung der BR Wahl wäre und das Hausverbot aufgehoben werden soll. Was der Kunde auch gemacht hatte (aber nur für diesen Tag). Jetzt hat unser AG unserem WV Vorsitzenden (nur ihm) eine Abmahnung mit der Ankündigung einer Fristlosen Kündigung übergeben. Falls der WV nochmal einen Anwalt einschalten sollte. Meine Fragen sind:

  1. Kann der AG das tun?
  2. Was kann unser WV Vorsitzender gegen diese Abmahnung tun?

Danke im vorraus

BR Horst

3.76007

Community-Antworten (7)

W
w-j-l

01.04.2006 um 21:41 Uhr

Hat der WV einen Beschluss gefasst über die Einschaltung eines Anwalts? Hat der WV den AG vor Einschaltung des Anwalts darüber informiert?

BH
BR Horst

02.04.2006 um 00:34 Uhr

Hallo w-j-l JA der beschluss wurde orekt gefasst und der AG wurde darüber Informiert (Kopie des Beschlusses).

H
Heini

02.04.2006 um 02:09 Uhr

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Arbeit abmahnen. Eine Abmahnung für für Betriebsratstätigkeit wäre nichtig.

RI
Ramses II

02.04.2006 um 04:49 Uhr

Triple L!

(Lesen! - Lachen! - Löschen!)

A
AO

03.04.2006 um 13:42 Uhr

NeeNee Ramses.

Solche Fragen erhellen die geistigen Archive eines wissensdurstigen wie mir! Also Dein Beitrag ist sicher auf die Abmahnung und nicht auf diesen Thread bezogen. Dennoch: diese Art von Hilfe die Ihr hier solch Unwissenden wie mich zukommen lässt, beflügelt unsere Arbeit und unser Auftreten im täglichen Arbeitskampf!

Danke Allseits!!

AO

RI
Ramses II

03.04.2006 um 13:53 Uhr

Das "Triple-L" bezog sich selbstverständlich auf die Abmahnung.

Alleine schon weil hier die Wiederholungsgefahr gleich Null sein dürfte ist die Abmahnung nichts wert.

Eigentlich wirft sie für mich nur eine interessante Frage auf: Wenn der AG hier tatsächlich mit einer außerordentlichen Kündigung droht, könnte dann im (unwahrscheinlichen) Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung auf diese Abmahnung gestützt werden?

F
Fayence

03.04.2006 um 19:29 Uhr

Ramses II,

eine Abmahnung beinhaltet den Kündigungsverzicht des AG für den abgemahnten Vorfall. Im Wiederholungsfall müsste eine erneute Abmahnung ausgesprochen werden, wobei ein Verweis auf die bereits erfolgte Abmahnung zulässig ist.

Worauf willst Du denn hinaus?

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