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Wählerliste / Wählbarkeit

M
Meike
Nov 2018 bearbeitet

Hallo, kann man einen Mitarbeiter der zur Wahl definitiv nicht mehr im Unternehmen ist (Eigenkündigung) gleich von der Wählerliste weglassen oder muss man ihn am Austrittsdatum streichen? Beim Erlass des Wahlausschreibens zählt der Kollege ja noch mit (Minderheitenquote) richtig?

Was passiert, wenn sich Kollegen zur Wahl stellen wollen, die evtl. nicht wählbar sind. So etwas kann ggf. nicht innerhalb von einer Woche geklärt werden, wie müsste sich der Wahlvorstand dann verhalten? HIntergrund ist, dass die Kollegen seit Januar bei uns angestellt sind, aber vorher schon lange Zeit als angebliche Freiberufler beschäftigt waren. Der AG meint jetzt "nicht wählbar", andere meinen, dass die Kollegen ihre Angestelltenverhältnis auch schon vorher per Gericht hätten feststellen lassen können und damit ja eine längere Betriebszugehörigkeit hätten. Gerichtlich ist das aber nie geklärt worden, der AG hat die Kollegen fest eingestellt :-)

Ach ja, vereinfachtes Wahlverfahren 1-stufig

Gruß meike

95701

Community-Antworten (1)

K
Kölner

20.03.2010 um 10:46 Uhr

@meike Teil 1: Richtig ist, dass die Kollegen hinsichtlich des Erlasses des Wahlausschreibens (so sie an dem Tag tatsächlich vorhanden sind) mitzählen. Sie müssen allerdings auch auf der Wählerliste solange geführt werden, bis sie ausscheiden.

Teil 2: Wenn sie vorher Freiberufler waren, dann sehe ich Deinen AG im Recht!

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