Argument gegen die Einbeziehung der Vorbeschäftigung
§8 BetrVG sagt: „… Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat.“ Es wird gesprochen von einem Betrieb DESSELBEN… gesprochen. Daher kann das bei uns nicht gelten, die neue Gesellschaft ist schließlich ein komplett neuer Betrieb und daher kann niemand zuvor in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens beschäftigt gewesen sein. Also trifft Abs. 2 zu, d.h. es ist keinerlei Zeit der Betriebszugehörigkeit erforderlich.
Argument für die Einbeziehung der Vorbeschäftigung
Die 6-monatige Betriebszugehörigkeit soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder den Betrieb bereits etwas kennen. Daher würde es also durchaus Sinn machen die Betriebszugehörigkeit des alten Betriebes mit einzubeziehen (90% der Mitarbeiter sind gleich und die Projekte kennen sich gut, die Geschäftsführung ist neu). Außerdem habe ich im Internet folgende Aussage gefunden: Wechselte die Inhaberschaft des Betriebes (insbesondere durch Betriebsübergang nach § 613a BGB), so wird damit der Lauf der 6-Monatsfrist nicht unterbrochen. https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/betriebsratswahl-zeitpunkt-wahlvorstand-und-wahlrecht-322-betriebszugehoerigkeit-von-mindestens-6-monaten_idesk_PI10413_HI3646548.html
Ich habe nun viel recherchiert und bin immer noch nicht schlauer. Müssen wir bei der Wählbarkeit eine 6-monatige Betriebszugehörigkeit beachten oder nicht?