Erstellt am 23.02.2010 um 08:51 Uhr von KBlitz
Das Recht auf Wahlwerbung wird durch die allgemeine Meinungsfreiheit
geschützt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratswahl. Daher ist
selbstverständlich auch den Wahlbewerbern die Wahlwerbung
erlaubt. Wählen heißt auswählen. Deshalb müssen die Betriebsratskandidaten
den Wählern bekannt sein und dürfen sich entsprechend vorstellen.
Grundsätzlich gilt, dass die Art und Weise der Vorstellung den
Wahlbewerbern überlassen bleibt. Sie dürfen insbesondere
ihre Kollegen während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz
im Betrieb aufsuchen, um sich kurz vorzustellen, einen Handzettel
auszuteilen oder auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass sie nach der Arbeitszeit für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Der Betriebsablauf
und der Frieden im Betrieb dürfen dabei nicht gestört werden.
Die Betriebsratskandidaten dürfen auch durch Aushänge
bekannt geben, wo und wann sie den Wählern für Fragen zur
Verfügung stehen. Dies kann beispielsweise in einer Kandidatensprechstunde
der Fall sein, in der sie dann auch ihre Vorstellungen von der Betriebsratsarbeit
erläutern können. Der Arbeitgeber muss ermöglichen, dass Aushänge und
Plakate an gut sichtbaren Stellen platziert werden können.
Eine vom Arbeitgeber vorgegebene Begrenzung hinsichtlich der Größe von Plakaten oder
Aushängen, zum Beispiel auf DIN A4, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Jeder Kandidat ist auch berechtigt, sich per E-Mail den
Arbeitnehmern des Betriebs vorzustellen. Voraussetzung
hierfür ist allerdings, dass er sich vorher eine entsprechende
Genehmigung vom Arbeitgeber eingeholt hat. Mit Hilfe
dieses Kommunikationsweges können insbesondere
auch solche Beschäftigte erreicht werden, die nicht oder
nur selten im Betrieb anwesend sind (zum Beispiel Telearbeiter,
Außendienstmitarbeiter).
Betriebsratskandidaten können beispielsweise auch durch die
Verteilung von Wahlwerbegeschenken, die einen Hinweis
auf ihre Gewerkschaft enthalten dürfen, auf sich aufmerksam
machen. Die Verteilung von Wahlgeschenken stellt
keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar (Urteil des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 16. Dezember 1997, Az. P 11 K 945/97)
Ich hoffe ich konnte dir mit dieser Antwort helfen.
Fazit :
Es ist erlaubt Kugelschreiber mit einem Aufdruck zu verteilen, genauso wie es erlaubt ist Flyer zu verteilen.
Erstellt am 23.02.2010 um 08:52 Uhr von erwin
William
>>> wieso zählt dann bei Wahlwerbung der § 119 BetrVG??
Ganz einfach, weil der Gesetzgeber es so wollte und daher ins Gesetz geschrieben hat. War dasThema "Gesetzgebung" kein Thema in der Schule oder dabei nur gefehlt??
Wer sagt, dass man keine Wahlwerbung machen darf?
Wie hats Du bisher bei politischen Wahlen gewählt ohne alle Kandiaten z.B. auch die Bundeskanzelerin zu verklagen, denn auch die hat Webung gemacht??
Man sollte vielleicht einmal ein Gesetz ganz lesen und nicht nur die Überschrift, dann versteht man es leichter.
?????????????????????
Erstellt am 23.02.2010 um 09:05 Uhr von ridgeback
erwin;
Eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Zufügen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen liegt vor, wenn der Vorteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die "freie Willensbildung" auszuschließen oder zu erschweren.
Wenn das geschieht, können wir uns weiter über den 119er unterhalten.
Erstellt am 23.02.2010 um 09:12 Uhr von erwin
ridgeback
.... habe doch auch nichts anderes gesagt.
Habe mich nur gewundert gezeigt über die Fragestellung wie grundsätzlich zurzeit über die Informationsbereitschaft von AN die sich für ein BR-Mandat interessieren. Nachlesen ist heute wohl nicht mehr Mode. Denn das Web alleine ist ja voll von Infos für interessierte. Man muss nur lesen wollen. Bedingt hat aber mehr Zeitaufwand als hier eine Frage zu stellen.
Erstellt am 23.02.2010 um 09:17 Uhr von ridgeback
erwin,
das WEB ist zwar zu empfehlen, nur ich bezweifel, ob man auch die nötige Kommentierung findet. Und der Wahlvorstand sowie neue BR`s haben wohl selten einen Fitting oder Däubler zur Hand.