Erstellt am 26.04.2006 um 16:00 Uhr von packer
moin torti,
meinst du die vom wahlvorstand ausgehängte wählerliste?
wenn ja, halte ich es für problematisch, da diese werbung ja an einem ort zum aushang kommt, der für den wahlvorstand und seine aushänge reserviert ist. ist allerdings genug platz für alle anderen listen vorhanden für ihre werbung und keiner würde benachteiligt, sehe ich kein problem. generell ist der AG nach § 20 BetrVG abs. 3 als verpflichtet anzusehen im betriebsüblichen rahmen auch flächen zum aushang von wahlplakaten zu verfügung zu stellen. erlaubt sind auch handzettel u.ä.
allerdings sollte man nicht mit der verteilung in der arbeitszeit beginnen, pausen sind da angebrachter.
gruß,
packer
Erstellt am 26.04.2006 um 22:57 Uhr von torti
ja die wahllisten wurden vom wahlvorstand ausgehangen,
und einer hat ohne erlaubnis und ohne information an die anderen, bzw. ohne absprache wahlwerbung daneben gehangen.
es besteht zumindest keine chancengleichheit mehr.
der ag hat inzwischen nochmals ausdrücklich die wahlwerbung an diesem platz untersagt bzw. verboten .
welche konsequenzen sind jetzt möglich ?
danke torti