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Wahl während der Elternzeit

L
LucyLu
Nov 2016 bearbeitet

ich war 3 jahr in Elternzeit, während dieser Zeit wurde eine BR-Wahl durchgeführt, von der ich nicht informiert wurde und an der ich somit natürlich auch nicht durch meine Stimmenabgabe teilgenommen habe.

Hat das nun irgendwelche Konsequenzen?

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Community-Antworten (7)

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monalisa

17.02.2010 um 11:49 Uhr

@LucyLu, der damalige Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Mitarbeiter die sich in Elternzeit befinden zu informieren.....

P
Petrus

17.02.2010 um 11:56 Uhr

@ML: Das sieht der Gesetzgeber aber anders! Lucy hätte die Briefwahlunterlagen erhalten müssen...

§24 (2) WO: Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

M
Mainpower

17.02.2010 um 11:58 Uhr

Hallo, Konsequenzen hat das keine, da Verjährt.

M
monalisa

17.02.2010 um 12:21 Uhr

@Petrus, Däubler sieht das ein bischen anders...
"Es ist auch unschädlich, wenn der WV Wahlberechtigten, die sich etwa in Kurzarbeit, in der Elternzeit oder im Wehrdienst befinden, darauf hinweist, dass die schriftliche Stimmabgabe möglich ist" § 24 WO_BetrVG - DKK, I. Grundsätze, RN. 2

Was nix anderes heisst, dass der WV nicht verpflichtet ist, zu informieren.

T
Tanzbär

17.02.2010 um 12:48 Uhr

Ich unterscheide da mal: Fall1: Petrus - die Mitarbeiter sind irgendwie beschäftigt, nur eben nicht im Stammhaus. Fall2: MonaLisa - keiner geht einer betrieblichen Beschäftigung (Arbeit) nach.

Also die, die für den Betrieb Arbeitsleistung erbringen, müssen informiert werden, die anderen können ...

R
rainerw

17.02.2010 um 13:41 Uhr

Der WV muß jenen AN die aus perönlichen Gründen nicht an der Wahl im Betrieb die Briefwahlunterlagen auf verlangen zukommen lassen. So sagt es Rn 2 des §24 derWO. Elternzeit ist hier nicht als persönlicher Grund anzusehen und daher müsste hier der Passus gelten: Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne da? es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.

Für den Vorliegenden Fall hat das aber keine Relevanz mehr da verjährt.

T
Tanzbär

17.02.2010 um 14:07 Uhr

Elternzeit ist kein persönlicher Grund? Naja, wenn der Chef vielleicht mitgewirkt hat, dann kannst Du recht haben, aber ich denke schon, dass es ein persönlicher Grund ist und da sind die Unterlagen auf Verlangen zuzusenden. Oder sie können zugesendet ohne Verlangen werden.

Die Haken bei 7 Antworten sind im Übrigen das Letzte!

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