Erstellt am 01.02.2010 um 08:37 Uhr von rolfo
Was will der Kollege mit dem Mail denn erreichen, die 2 Liste ist da und basta. Da hat der Kollege der 1.Liste eben Pech gehabt mit seiner Positionierung der Kandidaten. Man sollte grundsätzlich nicht davon ausgehen dass es nur eine Liste gibt. Die GF sowie der Wahlvorstand sollten sich da raushalten und niemand versuchen zu beeinflussen.
Natürlich kann die Wahlwerbung im Intranet untersagt werden.
Erstellt am 01.02.2010 um 08:45 Uhr von werweisswas
Der Kollege möchte halt klarstellen, dass es nicht seine ?Schuld? ist, dass man jetzt zwei Listen hat.
Wo kann ich nachlesen, dass Wahlwerbung im INtranet bzw. per Mail untersagt werden kann?
Erstellt am 01.02.2010 um 08:53 Uhr von Tanzbär
Was Nachlesen?
Wem gehört denn die Rechneranlage?
Und der kann ja oder nein sagen, so wie es ihm beliebt.
Erstellt am 01.02.2010 um 08:57 Uhr von rainerw
@rolfo
"Natürlich kann die Wahlwerbung im Intranet untersagt werden"
Diese Aussage würde ich nur bedingt zustimmen. Hier kommt es wohl auf die Form an in welcher das Intranet betriebsüblicherweise genutzt wird. Im Streitfall könnte man dies als Behinderung der Betriebsratswahl auslegen. Aber wie das Wort "kann" schon sagt.
@werweiswas
Natürlich müssen GF und BR neutral in der Sache bleiben, dies ist einzig und allein eine Sache der Listenführer wie sie taktisch vorgehen. Hier sollte man sich vielleicht als Dritter mal die Frage Stellen warum die 2. Liste so gehandelt hat. Ist doch schon merkwürdig wenn ein BRV deshalb gleich zum Chef läuft. Ein Schelm der dabei Böses denkt.
Wenn der Chef hier rein als Mediator fungiert, wäre es löblich für ihn, aber ich persönlich würde davon abraten, da es ein schlechtes Bild auf die Belegschaft machen kann.
Und der Wahlvorstand hat lediglich darüber zu wachen das die Wahl im rechtlichen Rahmen verläuft.
Erstellt am 01.02.2010 um 09:12 Uhr von rolfo
@ rainerw
Du verwechselst hier wohl was, die Wahlausschreibung und was dazu gehört kann im Intranet veröffentlicht werden. Für die Wahlwerbung einzelner Listen oder Personen brauchst du schon die Einwilligung der Geschäftsleitung und wenn die sagen nein, dann ist das keine Behinderung der BR Wahl.
Erstellt am 01.02.2010 um 09:12 Uhr von Kölner
@rainerw
Als WV würde ich jetzt wiederum klarstellen, dass ein BRV nicht die GG-geschützten Vorgaben aushebeln kann (Art. 9 GG) und der WV weder das eine noch das andere Wahlverfahren bevorzugt!
Auch kann ich mir vorstellen, dass bei der Liste des BRV jetzt richtig die 'Post abgeht'!
Erstellt am 01.02.2010 um 09:32 Uhr von Immie
Sollte man nicht immer daran denken, das in letzter Minute eine zweite Liste auftauchen könnte?
Dumm gelaufen!
Erstellt am 01.02.2010 um 09:35 Uhr von rainerw
@kölner
An so weit oben habe ich jetzt erst mal noch gar nicht gedacht, aber da hast Du natürlich wahr.
@rolfo
und genau aus diesem Grund habe ich geschrieben "betriebsüblich genutzt"wird.
Dies würde ein Richter wohl individuell entscheiden müssen, denn nicht überall ist die Nutzung gleich und es hängt wohl auch von der Art des Betriebes ab.
Erstellt am 01.02.2010 um 18:27 Uhr von ridgeback
all,
zum leidigen Thema: Wahlwerbung im Intranet, stand in der NZA 2008 Heft 11 als Fazit;
1. Der Einsatz betrieblicher IT zu Werbezwecken bei Belegschaftswahlen ist kein Dienstgebrauch im Sinne der in der Betriebspraxis häufig anzutreffenden Nutzungsregelungen. Selbst bei gestatteter Privatnutung darf die IT nicht im Belegschaftswahlkampf eingesetzt werden; erlaubt ist allenfalls der Versand von E-Mails an einzelne Personen, nicht jedoch an die gesamte Belegschaft in Wahlkampfzeiten.
2. Der Zugriff auf die IT kann sachen- und direktionsrechtlich untersagt werden. Weder besteht ein Überlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung noch auf Grund einer Bindung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
3. Aus mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften (§§ 40 II, 20 III BetrVG) resultieren ebenfalls keine Nutzungsansprüche. Ein „virtuelles Zutrittsrecht“ entsprechend § 2 II BetrVG ist abzulehnen. Selbst aus Art. 9 III GG, auf den sich auch nicht gewerkschaftlich unterstützte Kandidatenlisten berufen können, lassen sich im Regelfall keine Ansprüche auf Nutzung der betrieblichen IT herleiten.
4. Der sich gleichfalls aus Art. 9 III GG ergebende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, die betriebliche IT allen Wahlbewerbern gleichmäßig zur Verfügung zu stellen. Kandidaten, denen die Nutzung versagt wurde, können eine Belegschaftswahl aber nur bei einer schweren und nachhaltigen Störung der Chancengleichheit anfechten.
Dass der virtuelle Belegschaftswahlkampf in Bälde den konventionellen ablösen wird, steht nach allem also nicht zu erwarten.
Erstellt am 01.02.2010 um 23:22 Uhr von okiscorpion
sollte man den nicht erst wissen wieviele wahlberechtigte arbeitnehmer die kollegen haben?
denn wenn sie unter 50 sind ist es dann wohl egal wie wiele listen auch eingehen.