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Wählerliste und Datenschutz. Hat jemand Erfahrungen oder gibt es Urteile dazu ???

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ProfNase
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Frage brennt mir auch nach abgelaufener BR-Wahl noch unter den Nägeln: Welche Konsequenzen kann es haben, wenn die ausgelegte Wählerliste MIT Geburtstagen versehen ist ??? Die Wahlordnung sagt ja: "Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten." Nun sind einige der Meinung, dass es eine Verletzung des Datenschutzes ist und wollen die Wahl anfechten, andere sind der Meinung, dass das Wörtchen "Soll" heißt so viel wie: "Kann, muss aber nicht" Hat hier jemand Erfahrungen oder gibt es evtl. sogar Urteile dazu ???

Vielen Dank,

ProfNase

2.80004

Community-Antworten (4)

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trullkopf

25.05.2006 um 13:30 Uhr

Es mag sein das hier gegen Datenschutz verstoßen wurde. Einen Anlass für eine Wahlanfechtung gibt das nie und nimmer her. Als Grundsatz für eine erfolgreiche Wahlanfechtung kann immer genommen werden: Wenn der Fehler/Verstoß nicht gemacht worden wäre, hätte sich das Wahlergebniss geändert? In diesem Falle: natürlich nicht. Mal ganz davon abgesehen das Einsprüche gegen dei Wählerliste spätestens 2 Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens gemacht werden müssen. Trullkopf

P
ProfNase

25.05.2006 um 13:48 Uhr

Hallo nochmal,

ich sehe es ähnlich, dass eine Anfechtung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Nur die Kernfrage für mich ist: Wäre es überhaupt ein Fehler bzw. ein Verstoß den man beheben muss ?

M
Mona-Lisa

25.05.2006 um 14:17 Uhr

Profinase, .....Der Abdruck der Wählerliste SOLL die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.... § 2 (4) WO Um evt. Namensgleichheiten auszuschliessen, haben wir zu den Vor- und Nachnamen nur das Eintrittsdatum mit in der Wählerlisten aufgeführt.

manche Mitarbeiter stört`s eben, wenn ihr Geburtsdatum veröffentlicht wird....

F
Fayence

25.05.2006 um 14:17 Uhr

ProfNase, ich verstehe Deine Kernfrage nicht, da Eure Wahl doch schon gelaufen ist. Wenn schon, hätte dieser Fehler vor Abschluss der Stimmabgabe behoben werden müssen.

Einen Wahlanfechtungsgrund sehe ich im übrigen auch nicht!

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