Erstellt am 25.05.2006 um 11:30 Uhr von trullkopf
Es mag sein das hier gegen Datenschutz verstoßen wurde. Einen Anlass für eine Wahlanfechtung gibt das nie und nimmer her.
Als Grundsatz für eine erfolgreiche Wahlanfechtung kann immer genommen werden: Wenn der Fehler/Verstoß nicht gemacht worden wäre, hätte sich das Wahlergebniss geändert?
In diesem Falle: natürlich nicht.
Mal ganz davon abgesehen das Einsprüche gegen dei Wählerliste spätestens 2 Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens gemacht werden müssen.
Trullkopf
Erstellt am 25.05.2006 um 11:48 Uhr von ProfNase
Hallo nochmal,
ich sehe es ähnlich, dass eine Anfechtung keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Nur die Kernfrage für mich ist: Wäre es überhaupt ein Fehler bzw. ein Verstoß den man beheben muss ?
Erstellt am 25.05.2006 um 12:17 Uhr von Mona-Lisa
Profinase,
.....Der Abdruck der Wählerliste SOLL die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.... § 2 (4) WO
Um evt. Namensgleichheiten auszuschliessen, haben wir zu den Vor- und Nachnamen nur das Eintrittsdatum mit in der Wählerlisten aufgeführt.
manche Mitarbeiter stört`s eben, wenn ihr Geburtsdatum veröffentlicht wird....
Erstellt am 25.05.2006 um 12:17 Uhr von Fayence
ProfNase,
ich verstehe Deine Kernfrage nicht, da Eure Wahl doch schon gelaufen ist. Wenn schon, hätte dieser Fehler vor Abschluss der Stimmabgabe behoben werden müssen.
Einen Wahlanfechtungsgrund sehe ich im übrigen auch nicht!