Erstellt am 17.05.2006 um 10:46 Uhr von pit47
Hallo thalida,
gegen die Wählerliste kann nach § 4 WO nur vor Ablauf von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Es sind wohl die Vorschlagslisten von dir gemeint. Wird die Wochenfrist nicht eingehalten, ist es aber nur dann ein Grund zur Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG, wenn das Wahlergebnis dadurch beeinflußt werden konnte.
Die Wahl kann von mindestens drei Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen bei dem Arbeitsgericht angefochten werden.
Als BR kann normal weiterarbeiten, wenn dann das Arbeitsgericht der Anfechtung in einem Urteil stattgibt, kommt es zur Neuwahl des BR.
Erstellt am 18.05.2006 um 09:23 Uhr von thalida
Wie meinen sie das, das wahlergenis kann dadurch beeinflußt werden. wie kann eine vorschlagsliste beeinflußen oder nicht?
mfg