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Leitende Angestellte

WQ
Walter QC
Apr 2018 bearbeitet

Hallo Leute, bei uns ist die "Heiße Phase" angebrochen. Auf unserer Wählerliste stehen alle Mitarbeiter, außer der GF. Nun kommen, in Serie, Einsprüche mit dem gleichen Wortlaut: In der Wählerliste stehen Koordinationsleiter (KL), die leitende Angestellte sind, sonst nichts. Nach Auffassung des WV ist keiner der KL ein leitender Angestellter. Wir werden die Einsprüche zurückweisen, mit der Begründung, dass durch einen Titel allein keine Zuordnung nach § 5 Abs. 3 Betr. VG möglich ist. Wie seht Ihr das?

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Community-Antworten (3)

P
Pickel

24.01.2018 um 17:26 Uhr

Wie sollen wir das sehen? Niemand kennt hier die Aufgaben der Koordinationsleiter

WQ
Walter QC

24.01.2018 um 17:33 Uhr

Die Aufgaben sind bekannt. Im Prinzip ein Abteilungsleiter, der nach Ansicht des WV aber kein einziges Kriterium eines leitenden Angestellten erfüllt.

P
Pjöööng

24.01.2018 um 18:11 Uhr

Der Arbeitgeber hat Euch ja hoffentlich alle zur Aufstellung der Wählerliste notwendigen Auskünfte erteilt?

Wenn Ihr sorgfältig gearbeitet habt, dann schaut Ihr Euch die Einsprüche an, führt Euch die dort aufgeführten Argumente zu Gemüte, überlegt ob mit diesen Argumenten sich etwas an Eurer Einschätzung ändert und fasst einen Beschluss.

Wenn die Einsprüche nur lauten "In der Wählerliste stehen Koordinationsleiter (KL), die leitende Angestellte sind.", ohne weitere Begründung, dann ist es meines Erachtens richtig, diese Einsprüch ebenso lapidar als "unbegründet" zurückzuweisen.

Hier sollte sich ein WV nicht irre machen lassen.

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