Einsprüche gegen Entscheidungen des Wahlvorstandes -welche Möglichkeiten gibt es?
Hallo,
jetzt noch schnell eine Frage zu den Einsprüchen zur Wählerliste:
Welche Möglichkeiten hat man ? Wann kann man vor das Arbeitsgericht gehen ? Geht auch eine einstweilge Verfügung gegen eine Entscheidung des Wahlvorstandes ? Hintergrund ist die Wählerliste.
Ich habe jetzt gehört das man in einer 2 Wochen Frist, Einsprüche beim Wahlvorstand schriftlich einreichen kann. Was passiert wenn der Einspruch vom Wahlvorstand abgelehnt wird, muss man dann bis nach der Wahl warten und dann Einspruch erheben und gilt hier die Regel mindestens 3 Mitarbeiter müssen vor das Arbeitsgereicht gehen ?
Vielen Dank im voraus Gruss Dirk
Community-Antworten (2)
20.03.2006 um 15:23 Uhr
Moins!
Also Deine recht mageren (keine) Erläuterungen hierzu, lassen m.E keine genaue Antwort zu.
Prüft die Wahl und leitet dann ggf. eine Wahlanfechtung ein.
Die Grundlagen und -sätze sichern die Möglichkeiten und sind in entsprechender Weise umzusetzen.
Siehe BetrVG und WO
Benno
Danke Pit!!!
20.03.2006 um 15:27 Uhr
Hallo Voltelen, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidungen des Wahlvorstandes können im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren angegriffen werden. Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Gewerkschaft sind nicht einspruchsberechtigt, sie können vor das Arbeitsgericht gehen oder nach der Wahl diese anfechten.
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