Neuer Mitarbeiter - muss die Wählerliste geändert werden?
Hallo,
wir haben eine Wählerliste, für die die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Jetzt haben wir einen neuen Mitarbeiter bekommen. Die Einstellung war nicht absehbar. Darf die Wählerliste abgeändert und der Mitarbeiter aufgenommen werden ?
Community-Antworten (2)
15.05.2006 um 12:23 Uhr
Ja, die Wählerliste ist zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 WO)
15.05.2006 um 12:23 Uhr
Hallo,
die Wählerliste ist bis zum Tag der Wahl auf dem aktuellen Stand zu halten.Er darf nicht nur,er muss aufgenommen werden.
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