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Falsche Wählerliste

J
jor
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb wurde die Wählerliste veröffentlicht. Auf dieser wurden aber sämtliche Aushilfen, geringfügig Beschäftigten usw. nicht berücksichtigt, sondern nur die Vollzeitbeschäftigten. Was kann man dagegen tun?

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Community-Antworten (1)

F
Fayence

23.04.2006 um 12:18 Uhr

jor, gegen eine Wählerliste kann nach Aushang schriftlich Einspruch erhoben werden. Im normalen Wahlverfahren vor Ablauf von 2 Wochen, im vereinfachten Wahlverfahren vor Ablauf von 3 Tagen.

Der WV hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und falls dieser als begründet erachtet wird, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung muss dem AN, welcher den Einspruch eingelegt hat, ebenfalls unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, spätestens am Tag vor der Stimmabgabe.

Einspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer, nicht nur der unmittelbar Betroffene.

Die Nichtzulassung von wahlberechtigten AN führt im Falle einer Wahlanfechtung zweifelsfrei zur Unwirksamkeit dieser Wahl. Da sollte sich Euer WV besser noch einmal mit der Frage "Wer ist wahlberechtigter Arbeitnehmer unseres Betriebs?" auseinandersetzen.

Gruß Fayence

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