Einsicht in die Wählerliste
Hallo unser Betriebsrat möchte nach der Wahl Einsicht in die Wählerliste. d.h. die Liste in der man Einsicht hat wer von den Wahlberechtigten seine Stimme abgegeben hat.Darf er das. Wir als WV sind uns da nicht so sicher und finden auch in dem Forum keine Antworten.
Community-Antworten (6)
31.03.2006 um 16:05 Uhr
Es wir ja immer interessanter. Was mag wohl der Grund sein ? Auf diese Antworten bin ich gespannt.
31.03.2006 um 16:16 Uhr
hallo Tante I, nach der Wahl bleiben alle Unterlagen (samt der abgehakten Wählerliste von der Stimmenabgabe) beim Wahlvorstand. Bei der konstituierenden Sitzung werden alle Wahlunterlagen dem neuen Betriebsratvorsitzenden übergeben. Ich meine, dass der "alte" Betriebsrat kein Recht auf Einsicht in diese Wählerliste hat. Der Grund, warum der derzeitige BR diese Liste sehen will, würde mich auch interessieren. Mona-Lisa
31.03.2006 um 16:17 Uhr
Der alte BR hat auch kein Einsichtsrecht...
31.03.2006 um 16:19 Uhr
Nein, diese Unterlagen erhält der neue BR mit den Wahlunterlagen. So ist es meiner Auffassung die richtige Handlung des Wahlvorstands.
Da die Wahl jedoch öffentlich ist, können die Mitglieder des alten BR ja vorbeischauen (bei der Auszählung) und dem Wahlvorstand bei der Arbeit zusehen. Da wird er schon ein Blick in die Wahlliste möglich sein, wenn die Briefwähler abgeharkt werden.
Dass der alte BR eine Liste in die Hand bekommt, ist nicht vorgesehen und sollte unterbleiben.
Da vielerorts die Wahlvorstände mit BR-Mitgliedern besetzt sind, stellt sich bei vielen wahrscheinlich die Frage nicht.
31.03.2006 um 18:25 Uhr
Zu den Wahlakten gehören u. a. auch die Wählerliste (vgl. §19 WO). Wahlakten können sowohl für die Anfechtung der BR Wahl als auch bei behaupteter Nichtigkeit der Wahl(§ 19 BetrVG) von Bedeutung sein. Deshalb besteht ein Einsichtsrecht für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und für jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Mark
03.04.2006 um 13:03 Uhr
Nö! Mark!
Das sehe ich anders und ist mir von unterschiedlichen Seiten anders erklärt worden!
Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, der AG und auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann beim Arbeitsgericht die Wahl anfechten. Das AG holt sich dann die Wahlunterlagen und wenn sich daraus dann ergibt, dass die Wahl anfechtbar ist, dann erlässt das AG entsprechende Urteile.
So weit ich das weiss und mir auch von zwei ehrenamtlichen Arbeitsrichterinnen erklärt wurde.
Benno
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