Hallo!
Habe es dem AG und seinem Anwalt genau so mitgeteilt, wie von dir geschrieben.
Die Reaktion vom Anwalt war, so etwas habe er ja noch nie gehört und wie bitte soll man einen Verstoß nachweisen, wenn der AG keine Einsicht erhält?
Der §19 sagt ganz klar aus, dass u. a. der AG das Recht auf Einsichnahme hat.
Des weiteren möchte man ja auch nur Einsicht in die Protokolle nehmen u. wenn wir so vehemment dagegen sind, könnte auch der Verdacht aufkommen, dass nicht alles mit rechten Dingen gelaufen ist.
Wir würden es nur provozieren, dass man jetzt das Recht einklagen bzw. die Wahl anfechten muß und damit würden wir auch für die zukünftige Arbeit keine gute Basis schaffen.



Hallo Bursche
Das Recht zur Einsicht in die Wahlunterlagen, kann nur das Arbeitsgericht anordnen. Dazu muß der AG aber ersteinmal einen Verstoß gegen das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren finden, und zwar ohne Einsicht. Das geht aus §19 BetrVG hervor, siehe dazu auch den Kommentar im Fitting. Wo würden wir denn hinkommen, wenn der AG auch noch expliziet in die Wahlunterlagen schauen könnte, das würde schon § 14(1) BetrVG untergraben.
Viele Grüße vollmond