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Adressweitergabe für Wahlwerbung - ist der Wahlvorstand dazu verpflichtet?

H
Horst
Nov 2016 bearbeitet

Bewerber verlangen vom Wahlvorstand, Adressen von Mitarbeitern und Leiharbeitnehmern die momentan im Betrieb nicht erreichbar sind für ihre Wahlwerbung und wollen die Wahl anfechten wenn sie diese nicht erhalten.

Ist der WV überhaupt berechtigt solche Informationen herauszugeben? Datenschutz?

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Community-Antworten (5)

FB
Frank B.

22.03.2006 um 12:34 Uhr

Genauso ist es. Gibt der WV die Adressen heraus macht er sich nach dem Datenschutzgesetz strafbar.

R
rainerzwo

22.03.2006 um 13:43 Uhr

juristisch gesehen ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, Wahlwerbung für irgendeine Liste zu unterstützen. Er kann sich guten Gewissens darauf zurückziehen, dass er nur die offiziellen Sachen aushängt/veröffentlicht. Das kann auch durchaus sinnvoll sein. Denn zu häufig ergeben sich (z.B. mangels qualifizierter Leute) personelle Überschneidungen von WV und Kandidaten. Besonders dann ist die Gefahr groß, die Neutralität eines WV in Frage zu stellen.

E
E.Pü

22.03.2006 um 14:29 Uhr

Frank B.

wo sehen Sie hier eine Bereicherungsabsicht?

F
Fayence

22.03.2006 um 15:08 Uhr

@ E.Pü

Bereicherungsabsicht = Absicht rechtswidriger Bereicherung , z.B. Zwang zur Duldung der Wegnahme unter Umgehung des Opferwillens.

Kann ich hier irgendwie nicht erkennen! Aber vielleicht wollen die Wahlbewerber den Wahlvorstand ja überfallen und ihn mit dem BetrVG nebst Wahlordnung einschüchtern, um dann der Original-Wählerliste habhaft zu werden!

RI
Ramses II

23.03.2006 um 00:47 Uhr

Das wäre doch aber keine Straftat nach dem BDSG?

Frank B.s Antwort ist (wie so oft) unsinnig!

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