Erstellt am 22.03.2006 um 11:34 Uhr von Frank B.
Genauso ist es. Gibt der WV die Adressen heraus macht er sich nach dem Datenschutzgesetz strafbar.
Erstellt am 22.03.2006 um 12:43 Uhr von rainerzwo
juristisch gesehen ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, Wahlwerbung für irgendeine Liste zu unterstützen. Er kann sich guten Gewissens darauf zurückziehen, dass er nur die offiziellen Sachen aushängt/veröffentlicht.
Das kann auch durchaus sinnvoll sein. Denn zu häufig ergeben sich (z.B. mangels qualifizierter Leute) personelle Überschneidungen von WV und Kandidaten. Besonders dann ist die Gefahr groß, die Neutralität eines WV in Frage zu stellen.
Erstellt am 22.03.2006 um 13:29 Uhr von E.Pü
Frank B.
wo sehen Sie hier eine Bereicherungsabsicht?
Erstellt am 22.03.2006 um 14:08 Uhr von Fayence
@ E.Pü
Bereicherungsabsicht = Absicht rechtswidriger Bereicherung , z.B. Zwang zur Duldung der Wegnahme unter Umgehung des Opferwillens.
Kann ich hier irgendwie nicht erkennen!
Aber vielleicht wollen die Wahlbewerber den Wahlvorstand ja überfallen und ihn mit dem BetrVG nebst Wahlordnung einschüchtern, um dann der Original-Wählerliste habhaft zu werden!
Erstellt am 22.03.2006 um 23:47 Uhr von Ramses II
Das wäre doch aber keine Straftat nach dem BDSG?
Frank B.s Antwort ist (wie so oft) unsinnig!