Schutz bereits durch Wählerliste
Ist man bereits bei Aufstellung zum Betriebsrat, also wenn man auf der Wahliste steht geschützt oder erst, wenn man gewählt wurde?
Community-Antworten (3)
17.03.2006 um 17:20 Uhr
Kündigungsschutzgesetz §15 (3)
Sowie die Vorschlagsliste beim Wahlvostand eingereicht ist, ist die Kündigung von Wahlbewerbern bis 6 Monate nach der Wahl unzulässig
17.03.2006 um 18:04 Uhr
Das richtige Gesetz und der richtige § wurde bereits zitiert. Der Rest stimmt so nicht.
KandidatInnen sind ab Aufstellung auf einem Wahlvorschlag vor unzulässigen Kündigungen geschützt. Grundvoraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist jedoch, dass die Wahl offiziell durch die Bekanntgabe des Wahlausschreibens eingeleitet wurde.
17.03.2006 um 18:59 Uhr
Ja stimmt, ist ja noch besser. Die Aufstellung auf einem Wahlvoschlag reicht.
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