Erstellt am 13.09.2005 um 07:14 Uhr von Frank B.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes die länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht sind sie immer noch im Betrieb Beschäftigte, also wählbar.
Erstellt am 13.09.2005 um 08:59 Uhr von Nick
Hallo Frank,
danke für die Info. Daraus ergibt sich jedoch noch eine weitere Frage. Falls der MA gewählt wird, ist dann die aktive Teilnahme an BR Treffen/Aufgaben etc. als Arbeitszeit abzugelten? Gruß Nick
Erstellt am 13.09.2005 um 15:16 Uhr von nidis
Hallo Nick. Wenn der MA an BR Sitzungen teilnimmt ist dies Arbeitszeit. Ebenso kann der MA eine Fahrtkostenentschädigung erhalten da die Fahrten zum Betrieb nur für die Erledigung der BR Arbeit dienen.
Erstellt am 13.09.2005 um 16:28 Uhr von Mike
Hallo Nick,
Auch wenn ein MA in Elternzeit ist, kann er sich zur Wahl aufstellen lassen - OK.
Warum sollte aber dieses BR-Mitglied überhaupt zu Sitzungen gerufen werden? Ich meine dass für die gesamte Zeit ein Ersatzmitglied für die Dauer der Elternzeit nachrückt. Weshalb sollte ein AG hier also eine Fahrtkostenentschädigung zahlen, die ja offenbar nicht zwingend erforderlich wäre (vgl. Urlaub). Gruß Mike
Erstellt am 14.09.2005 um 08:54 Uhr von nidis
Hallo Nick, hallo Mike! Jedes BR Mitglied darf in der Ausübung seines BR Mandates nicht gehinderte werden. In der kommentierung von Kittner steht folgendes: Will das verhinderte BR Mitglied an einer BR Sitzung teilnehmen, hat es das Recht dazu. Ein BR Mitglied kann zur Teilnahme an Sitzungen seinen Urlaub unterbrechen (LAG Hamm 21.07.81-3 Sa 1520/86) oder während der Elternzeit BR Tätigkeiten ausüben (ArbG Gießen 26.2.86, NZA 86, 614). Und dafür hat das BR Mitglied Anspruch auf Fahrtkosten, eventuell sogar auf Kostenerstattung für die Kinderbetreuung.