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Wahlwerbung Intranet

B
Bigshorty
Jan 2021 bearbeitet

Hallo, ich bin Kandidat der heutigen BR Wahl (Listenw.). Ich habe meine Wahlwerbung über das Intranet versendet. Eine Kandidatin hat bereits mit der Anfechtung der Wahl gedroht, weil das nicht erlaubt sei. Da scheiden sich hier die Geister. Dem Wahlvorstand ist ein Verbot nicht bekannt. Im Net gibt es unterschiedliche Angaben dazu. Ist die Wahl durch meine Werbung überhaupt anfechtbar?

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Community-Antworten (6)

M
MaJoK

26.04.2018 um 10:18 Uhr

Für seine Wahlwerbung ist jeder Kandidat eigenverantwortlich. Solange dein AG die Nutzung des Intranets für den Versand deiner Wahlwerbung nicht untersagt hast du nichts zu befürchten. Vermutlich ärgert sich die andere Kandidatin weil sie diese Idee nicht hatte und sie genutzt hat. Eine geringe Möglichkeit wäre der Punkt Chancengleichheit bei der Wahlwerbung. Aber wenn du nicht exklusiv Werbung für dich im Intranet machen darfst, kann das jeder andere Kandidat auch tun. Also mach dir keinen Kopf deswegen und alleine kann sie die Wahl auch nicht anfechten.

B
Bigshorty

26.04.2018 um 14:21 Uhr

Danke, das macht Mut. Doch Zweifel bleiben. Ich habe die Chefin nicht um Erlaubnis gebeten. Es gibt aber weder ein Verbot noch eine Gestattung....

R
rako1966

26.04.2018 um 15:48 Uhr

Ob Du die Erlaubnis der Chefin hattest ist eine ganz andere Rechtsschiene als die Sache mit der Wahl.

Was die Wahl angeht: Was machst Du dir einen Kopf? Egal was Du getan hast, die Wahl findet mit Dir als Kandidat statt. Alles andere wäre ein viel schlimmerer Anfechtungsgrund oder gar Rechtsverstoß. Wenn die Kollegin dann die Wahl anfechten will, dann kann sie das gerne tun (wenn sie noch zwei gleichgesinnte findet, sonst auch nicht). Ob dieses Trio damit Erfolg hat, steht auf einem anderen Blatt und geht dich im Grunde auch nix an. Falls sie Erfolg hat, wird die Wahl wiederholt. Ob das ihre Chancen verbessert und Deine verschlechtert, steht wieder auf einem anderen Blatt. Du siehst, es kann Dir ganz egal sein, was die Kollegin sagt.

Was die Erlaubnis angeht: Darüber solltest Du dir einen Kopf machen! Denn im Zweifelsfalle könnte das Ärger geben. Keinen Ärger im Sinne von "du wirst entlassen", denn a) hast du Kündigungsschutz und b) ist Wahlwerbung im Intranet grundsätzlich erlaubt, aber im Sinne von "Kopf waschen". Insofern solltest Du überlegen ob es Sinn macht im Nachhinein sich noch mit der Chefin gut zu stellen, was Deine Intranetnutzung angeht.

C
celestro

26.04.2018 um 15:59 Uhr

Wie "versendet" man seine Wahlwerbung über das Intranet ? Also bei uns ist das eine Art Internet, wo halt nur interne drauf zugreifen können. Da kann man überhaupt nichts versenden.

B
basilica

26.04.2018 um 20:59 Uhr

"Die Nutzung von Kommunikationswegen wie Hauspost und Mitarbeiterzeitung muss vielmehr stattfinden dürfen, um die Wähler erreichen zu können, weshalb Arbeitgeber Wahlwerbung gerade zulassen und dulden müssen (vgl. Wlotzke/ Wissmann, MitbestG § 20 Rz. 15). So ist anerkannt, dass wenn in einem Unternehmen ein internes Postsystem ("Hauspost") besteht, zur Verteilung von Wahlwerbung auch dessen Nutzung zu gestatten ist, soweit dies nicht für den Arbeitgeber mit einem - wegen leichter Zugänglichkeit anderer Verteilungswege - unzumutbaren Aufwand verbunden ist; die Nutzung der Hauspost kommt danach besonders in stark verzweigten Unternehmen in Betracht. [...] Die Nutzung von Kommunikationswegen wie Intranet, Hauspost und Mitarbeiterzeitung muss vielmehr stattfinden dürfen, um die Wähler erreichen zu können, weshalb Arbeitgeber Wahlwerbung gerade zulassen und dulden müssen (vgl. Wlotzke/Wissmann, MitbestG § 20 Rz. 15). So ist, wie bereits ausgeführt, allgemein anerkannt, dass wenn in einem Unternehmen ein internes Postsystem ("Hauspost") besteht, zur Verteilung von Wahlwerbung auch dessen Nutzung zu gestatten ist, soweit dies nicht für den Arbeitgeber mit einem - wegen leichter Zugänglichkeit anderer Verteilungswege - unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Entsprechendes gilt für die Einstellung von Wahlwerbung in das im Betrieb vorhandene Intranet. Diese ist durch den Arbeitgeber dann zu ermöglichen, wenn die innerbetriebliche Kommunikation üblicherweise über dieses Medium erfolgt (vgl. Däubler, AiB 2002, 82, 83; Wlotzke/Wissmann, MitbestG, 3. Aufl., § 20 Rz. 15). Die Üblichkeit dieser Kommunikationsform ist dann zu bejahen, wenn sich der Betriebsrat im Verkehr mit den Arbeitnehmern ihrer bedient. Dabei darf den einzelnen Wahlbewerbern bzw. Listen auch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit bei der Organisation ihres Wahlkampfes und der Wahl ihrer Kommunikationswege zugemutet werden." https://openjur.de/u/537275.html

B
Bigshorty

26.04.2018 um 21:50 Uhr

Die Wahl ist gelaufen. Ich bin nun Vollmitglied geworden. Meine Widersacherin auch. Daher ist zu erwarten, dass sie die Füße stillhält. Euch allen vielen Dank für die konstruktiven Beiträge. Hat mir sehr geholfen. Danke.

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