"Die Nutzung von Kommunikationswegen wie Hauspost und Mitarbeiterzeitung muss vielmehr stattfinden dürfen, um die Wähler erreichen zu können, weshalb Arbeitgeber Wahlwerbung gerade zulassen und dulden müssen (vgl. Wlotzke/ Wissmann, MitbestG § 20 Rz. 15). So ist anerkannt, dass wenn in einem Unternehmen ein internes Postsystem ("Hauspost") besteht, zur Verteilung von Wahlwerbung auch dessen Nutzung zu gestatten ist, soweit dies nicht für den Arbeitgeber mit einem - wegen leichter Zugänglichkeit anderer Verteilungswege - unzumutbaren Aufwand verbunden ist; die Nutzung der Hauspost kommt danach besonders in stark verzweigten Unternehmen in Betracht. [...]
Die Nutzung von Kommunikationswegen wie Intranet, Hauspost und Mitarbeiterzeitung muss vielmehr stattfinden dürfen, um die Wähler erreichen zu können, weshalb Arbeitgeber Wahlwerbung gerade zulassen und dulden müssen (vgl. Wlotzke/Wissmann, MitbestG § 20 Rz. 15). So ist, wie bereits ausgeführt, allgemein anerkannt, dass wenn in einem Unternehmen ein internes Postsystem ("Hauspost") besteht, zur Verteilung von Wahlwerbung auch dessen Nutzung zu gestatten ist, soweit dies nicht für den Arbeitgeber mit einem - wegen leichter Zugänglichkeit anderer Verteilungswege - unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Entsprechendes gilt für die Einstellung von Wahlwerbung in das im Betrieb vorhandene Intranet. Diese ist durch den Arbeitgeber dann zu ermöglichen, wenn die innerbetriebliche Kommunikation üblicherweise über dieses Medium erfolgt (vgl. Däubler, AiB 2002, 82, 83; Wlotzke/Wissmann, MitbestG, 3. Aufl., § 20 Rz. 15). Die Üblichkeit dieser Kommunikationsform ist dann zu bejahen, wenn sich der Betriebsrat im Verkehr mit den Arbeitnehmern ihrer bedient. Dabei darf den einzelnen Wahlbewerbern bzw. Listen auch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit bei der Organisation ihres Wahlkampfes und der Wahl ihrer Kommunikationswege zugemutet werden."
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