Erstellt am 13.03.2018 um 21:30 Uhr von celestro
Gibt mMn keinen Grund, darin etwas unzulässiges zu sehen.
Erstellt am 13.03.2018 um 22:58 Uhr von MaJoK
Wahlwerbung ist ja zulässig, auch ist aus deiner Frage nicht zu entnehmen ob der Listeninhaber selbst zur Wahl stand. Vlt. hat er ja die Wähler begrüsst die seine Liste unterstützt haben.
Solange er den Wähler nicht den Stift bei der Wahl geführt hat sehe ich da auch nicht anstößiges. Er war einfach höflich.
Die Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens missachtet wurden. Die Anfechtung muss beim Arbeitsgericht im Rahmen eines sogenannten Beschlussverfahrens (-> Beschlussverfahren) erklärt werden. Hierfür gilt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 BetrVG eine gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Wochen, und zwar vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Anfechtungsberechtigt sind gemäߧ 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Eine Anfechtung muss sich darauf berufen, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde (§ 19 Absatz 1 BetrVG).
Beispiele für die den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind:
Zulassung eines nicht wählbaren Arbeitnehmers (z.B. Ltd. Angestellter) zur Wahl
Fehlen einer Wählerliste
Falsche Angabe des Minderheitengeschlechts im wahlausschreiben
Nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über das Wahlverfahren
Fehlende Angabe des Ortes der Wahllokale im Wahlausschreiben
Setzen einer zu kurzen Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Verletzung des Wahlgeheimnisses
Generelle Zulassung des Briefwahl ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 WO.