Erstellt am 01.03.2018 um 10:54 Uhr von brttj
Hallo,
„Wahlberechtigt sind […] alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies betrifft auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden; Stichtag: der (erste) Tag der Betriebsratswahl.“
„ Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Arbeitnehmern zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wählen kann und sollte jeder Arbeitnehmer des Betriebes, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, d.h. spätestens am (letzten) Tag der Stimmabgabe seinen Geburtstag hat (§ 2 Abs. 3 WO).“
Siehe: https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/wahlberechtigung_wahlberechtigte_arbeitnehmer
Erstellt am 03.03.2018 um 20:23 Uhr von BRHamburg
Sind Umschüler auch Arbeitnehmer i.S. § 5 BetrVG wenn sie kein Arbeitsvertag haben, sondern ein Praktikumsvertrag? Aktives und / oder Passives Wahlrecht?