Darf sich ein Umschüler zur Wahl aufstellen lassen?
Fallbeispiel: In unserem Betrieb möchte sich ein Kollege für die Betriebsratswahl aufstellen lassen. Frage: Arbeitsvertrag seit dem 25.01.2006. Vorher war er als Ümschüler vom Arbeitsamt zwecks Ausbildung bei uns beschäftigt. Das heißt, es bestand ein Ausbildungsvertrag (ohne Vergütung - wurde vom Arbeitsamt bezahlt) seit dem 01.02.2004 mit unserem Unternehmen. Darf er sich aufstellen lassen?
Community-Antworten (5)
16.03.2006 um 14:11 Uhr
Das würde mich auch mal interessieren. Haben in unserem Konzern ein ähnliches Problem.
16.03.2006 um 15:05 Uhr
Das Gesetz sagt, dass ein Mitarbeiter mindestens 6 Monate im Betrieb angestellt sein muss um wählbar zu sein. Da er vertraglich erst seit dem 25.1.2006 als Mitarbeiter gilt ist er auch nicht wählbar. Er darf aber als Wähler an der Wahl teilnehmen. Gruß Biggi
16.03.2006 um 15:11 Uhr
Zählt also die Ausbildungszeit nicht mit? Wie erwähnt, bestand seit dem 01.02.2004 ein Ausbildungsvertrag.
16.03.2006 um 15:27 Uhr
Hallo mari wie du geschrieben hast, wurde der Ausbildungsvertrag nicht mit dem derzeitigern Arbeitgeber abgeschlossen, sondern war eine Ausbildungsmaßnahme des Arbeitsamts. Wenn der Mitarbeiter nicht in der Lohnliste des Betriebs stand gilt er auch nicht als Angestellter des Betriebs. Er wurde wie du gesagt hast vom Arbeitsamt bezahlt und hat wohl auch seinen Ausbildungsvertrag mit dem Arbeitsamt abgeschossen.Uns wurde gesagt diese Mitarbeiter werden behandelt wie Leiharbeitnehmer. Würde mich interessieren wie das bei den anderen gehandhabt wurde. Gruß Biggi
17.03.2006 um 09:07 Uhr
Hallo Zusammen, selbstverständlich sind Umschüler wahlberechtigt. Ob eine Ausbildungsvergütung durch den AG erfolgt oder durch eine andere Stelle -z.B. Arbeitsamt- ist für die Feststellung der Eigenschaft als AN eines Betriebs nicht massgeblich. Nachzulesen in z.B. Fitting, 22. Aufl. §5 RN 254.
@mari0762 Daraus folgt in Eurem Fall, dass die Zeit vor Übernahme "angerechnet" werden muss und dieser AN wählbar ist.
Gruß Fayence
P.S. Werden Umschüler unberechtigterweise nicht zur Wahl zugelassen, stellt dies einen wunderbaren Anfechtungsgrund dar!!!
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