Wählerliste
Wahlberechtigter fehlt in Wählerliste, darf WV Wählerliste ergänzen.
Community-Antworten (14)
28.02.2018 um 00:22 Uhr
Nein, darf der WV nicht ..... er MUSS.
28.02.2018 um 00:27 Uhr
Zu jeder Frage gibt es eine Antwort die kurz, klar und falsch ist!
Es hängt davon ab, ob die Einspruchsfrist gegen die Wahlerliste schon abgelaufen ist. Nach Ablauf der Einspruchsfrist darf nur noch bei Ein- und Austritten und in Erledigung fristgerechter Einsprüche die Wählerliste geändert werden. Und das auch nur noch bis einschließlich dem letzten Tag vor der Wahl.
28.02.2018 um 09:26 Uhr
Der WV hat doch die Wählerliste selbst erstellt. Also ist auch er derjenige, der eventuelle Änderungen vornimmt.
28.02.2018 um 10:50 Uhr
Es schauen ja, wenigstens bei uns, eher wenig Menschen in die Wählerliste. Tatsächlich hatte unser AG bei der letzten Wahl vergessen, einige MA in das MA Verzeichnis aufzunehmen, was dann erst am Wahltag aufgefallen ist. Pjöööng, du bist also der Auffassung, dass diese MA dann nicht mehr in die Wählerliste aufgenommen werden und auch nicht wählen dürfen?
28.02.2018 um 11:05 Uhr
Am Tag der Wahl? Definitiv nicht!
Siehe § 4 (3) der WO: "Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."
28.02.2018 um 11:34 Uhr
"Pjöööng, du bist also der Auffassung, dass diese MA dann nicht mehr in die Wählerliste aufgenommen werden und auch nicht wählen dürfen?"
Rein rechtlich betrachtet, hat er natürlich absolut recht.
28.02.2018 um 11:41 Uhr
Wenn aber doch MA auf der Wählerliste fehlen, dann ist sie doch offenbar unrichtig. Oder ?
28.02.2018 um 13:01 Uhr
Wo kein Kläger, da kein Richter
28.02.2018 um 14:48 Uhr
BAG 7 ABR 19/15 vom 21. März 2017
Leitsätze
Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
06.03.2018 um 13:29 Uhr
Siehe § 4 (3) der WO: "Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen." Wie kann der WV die Liste auf Vollständigkeit hin überprüfen? Bei über 1500 MA kann man als WV doch gar nicht wissen, ob wirklich alle drinnen sind, die drinnen sein müssen.
*Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei.....offenbaren Unrichtigkeiten......, * Ist die Liste denn nun bis einen Tag vor Stimmabgabe offensichtlich unrichtig, wenn ein Name fehlt?
06.03.2018 um 14:29 Uhr
- ... bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe ... * Aus Sicht des Verfasser der WO scheint es so zu sein. Falls er hier anwesend ist kann er sich ja mal äussern
06.03.2018 um 15:13 Uhr
wdliss deine Antwort ist für mich nicht ganz befriedigend. Ich wäre dankbar für eine Erläuterung des Begriffs "offensichtlich unrichtig", was gehört alles unter diese Kategorie?
06.03.2018 um 21:01 Uhr
Ich wäre dankbar für eine Erläuterung des Begriffs "offensichtlich unrichtig", was gehört alles unter diese Kategorie? Na gut, hab jetzt eine Kommentierung zur Wahlordnung, brauche keine Antwort mehr. Aber vielleicht möchte noch jemand wissen, was alles zu offensichtlich "unrichtig gehört"
BetrVG – Kommentar für die Praxis Homburg, § 4 WO BetrVG, III. Überprüfung nach Ablauf der Einspruchsfrist Rn 25 Eine offenbare Unrichtigkeit setzt eine Fehlerhaftigkeit voraus, die ohne weiteres erkennbar ist. Dem WV muss sich die Sach- und Rechtslage eindeutig darstellen.127 Offenbar unrichtig ist die Wählerliste, wenn sie den Namen eines AN enthält, der bereits aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Dasselbe gilt, wenn ein AN am letzten Tag der Stimmabgabe in Wahrheit noch nicht 18 Jahre alt oder wenn ein wahlberechtigter AN übersehen und deshalb nicht in die Liste aufgenommen worden ist. Offenbar unrichtig ist die Wählerliste auch dann, wenn die zuvor vom WV verneinte Wahlberechtigung eines AN durch rechtskräftigen Beschluss des ArbG festgestellt wird.
Die Berichtigung der Wählerliste ist jedoch nur bis zum letzten Tag vor Abgabe der Wählerstimmen zulässig. Am Wahltag selbst können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.128 Daher sollte jeder Wahlvorstand möglichst kurzfristig vor dem Wahltag überprüfen, ob auch alle Neueinstellungen und LeihAN auf der Wählerliste aufgeführt sind.
Frag mich allerdings, wozu es dann eine befristete Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste gibt. Aber, manches im Leben muss man auch nicht verstehen sondern einfach nur akzeptieren, wie es ist. :0(
06.03.2018 um 21:56 Uhr
Mal sehen ob und wenn ja wann, unser großes Pjöööng zugibt, das sein erster Post hier im Thread wenig richtiges enthielt.
"Frag mich allerdings, wozu es dann eine befristete Einspruchsmöglichkeit gegen die Wählerliste gibt. Aber, manches im Leben muss man auch nicht verstehen sondern einfach nur akzeptieren, wie es ist. :0("
So ähnlich denke ich JETZT. Denn warum darf / muss der WV bis zum letzten Tag der Wahl das noch korrigieren, darf es aber am Tag der Wahl nicht ? Aber naja ....
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