Erstellt am 23.12.2017 um 10:53 Uhr von hansimglueck
Warum ist es dir nicht gegönnt. Wenn der AG es den einen ermöglicht, muss er es auch den anderen ermöglichen. Sprecht doch mal mit dem AG.
Ansonsten gibt es ja auch noch andere wirkungsvolle Werbemöglichkeiten
Erstellt am 23.12.2017 um 11:07 Uhr von Pickel
HansiImGlücks Antwort ist natürlich unvollständig.
Richtig ist: der BRV hat keinerlei Anspruch darauf. Wenn es ihm aber vom AG genehmigt wird, so hat er es auch allen anderen Kandidaten im gleichen Umfang zu genehmigen.
BR-Arbeit im Sinne seiner Freistellung ist das nicht. Man könnte daher auch argumentieren, dass er zum Zwecke der Eigenwerbung nicht mehr seinen Amtsverpflichtungen nachkommt.
Erstellt am 23.12.2017 um 11:22 Uhr von ganther
Woher wissen wir das es innerhalb der individuellen Arbeitszeit erfolgt? Er kann ja auch ausstempeln.
Erstellt am 23.12.2017 um 12:57 Uhr von Madales
Danke zunächst für die Antworten.
Nun ich denke der BR wird dagegen argumentieren das er ja durchaus bei Belange ansprechbar ist .
Sollte es wieder so kommen werde ich überprüfen ob ich für meine Werbung die selben Mittel bekomme wie der BRV.
Inwieweit darf man die "Errungenschaften" des aktuellen BR bei der Wahlwerbung "angreifen" . Natürlich ohne Personen zu nennen sondern nur die sache selbst?
Darf man Aussagen treffen wie zum Beispiel :
Der BR hat versäumt sein Mitspracherecht für ..... zu nutzen.
Mitglieder aus dem BR haben sich stark gemacht für eine ...... (negativ langwierige Folge)...?
Mfg
Erstellt am 23.12.2017 um 13:06 Uhr von ganther
Außerhalb deiner Arbeitszeit darfst du Werbung machen. Du darfst dich auch kritisch mit dem jetzigen BR auseinandersetzen. Die anderen Kandidaten dürfen das aber auch mit deiner Person. In manchen Betrieben gibt es richtige Schlammschlachten