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Fristen für Wahlwerbung

P
prinzandi
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Vor unserer im nächsten Jahr anstehenden Betriebsratswahl ist eine Diskussion entbrannt, ob wir die Wahlwerbung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Wahl zulassen, z.B. damit alle Listen und darauf befindlichen Kandidatinnen/Kandidaten die gleichen Möglichkeiten haben? Gibt es von Seiten des Gesetzgebers dazu Rechtsprechungen? Vielen Dank im Voraus für weitere Informationen! Grüße! Andreas

909012

Community-Antworten (12)

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celestro

30.11.2017 um 15:55 Uhr

Glaube da gibt es nicht wirklich Regelungen für. Aber wer soll hier die Wahlwerbung "vorher" verbieten ? Der Wahlvorstand ?

A
andiprinz

30.11.2017 um 16:00 Uhr

Der Wahlvorstand sollte eine entsprechende "Spielregel" aufstellen inklusive der Sanktionen, wenn dagegen verstoßen wird.

C
celestro

30.11.2017 um 16:19 Uhr

"Der Wahlvorstand sollte eine entsprechende "Spielregel" aufstellen inklusive der Sanktionen, wenn dagegen verstoßen wird."

Auf welcher gesetzlichen Basis will er das tun ?

P
Pjöööng

30.11.2017 um 16:29 Uhr

Der Wahlvorstand eine gesetzlich genau definierte Aufgabe. Nicht mehr und nicht weniger!

Der Wahlvorstand hat bereits genug damit zu tun, die Wahl korrekt durchzuführen.

B
Butterblümchen

30.11.2017 um 17:18 Uhr

Wir (der BR) haben vergangene Wahl ein Procedere zur Wahlwerbung vorgeschlagen, daran haben sich dann auch bis auf eine Liste alle gehalten. Lustigerweise gabs für diese dann trotzdem oder vielleicht genau deswegen (wurde als unfair empfunden) kaum Stimmen.

N
nicoline

30.11.2017 um 18:28 Uhr

prinzandi ob wir die Wahlwerbung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor der Wahl zulassen

andiprinz Der Wahlvorstand sollte eine entsprechende "Spielregel" aufstellen inklusive der Sanktionen, wenn dagegen verstoßen wird.

celestro Auf welcher gesetzlichen Basis will er das tun ?

don't feed the trolls!

A
AlterMann

30.11.2017 um 20:29 Uhr

Welche Kandidaten wie und wann für sich Werbung machen, ist alleine deren Sache. Irgendwelche Absprachen zwischen den Kandidaten mögen vielleicht Sinn machen, wären aber nicht verbindlich. Und der Wahlvorstand als neutraler Organisator der Wahlen sollte alles tun, um sich aus dieser Frage heraus zu halten. Der Wahlvorstand ist dafür da, die Wahl nach den Regeln der WO durchzuführen. Mehr nicht. (Und jedes Mehr gefährdet seinen Auftrag und seine Neutralität.)

C
celestro

01.12.2017 um 00:51 Uhr

@ nicoline

Nur weil da jemand den Namen "umgekehrt" hat ?

A
andiprinz

01.12.2017 um 11:34 Uhr

Hallo zusammen! Erstmal vielen Dank für eure Antworten/Hinweise/.....! Meine Frage war, ob es für eine solche Reglementierung bereits gesetzliche Weisungen gibt. Das scheint nicht der Fall zu sein....oder? Nach meinem Verständnis soll der Wahlvorstand "neutral" sein und die Wahl entsprechend der Wahlordnung durchführen. Trotzdem bleibt es ihm doch überlassen, ob er eine zusätzliche "Spielregel" einführt, die ihm "das gute Gewissen" gibt, allen Listen + Kandidaten/-innen die gleichen Möglichkeiten gegeben zu haben. @ Butterblümchen: Mich würde interessieren, wie euer "Procedere" ausgesehen hat und welche Erfahrungen ihr damit gemacht habt. Grüße und bereits jetzt DANKE für weitere Hinweise/Antworten!

A
AlterMann

01.12.2017 um 12:01 Uhr

andiprinz, wenn der Wahlvorstand keine "Spielregeln" einführt, haben auch alle die gleichen Chancen. Jetzt kann es natürlich sein, dass bei Euch eine Liste besonders gut finanziell/materiell ausgestattet ist oder besonders aggressiv werben will. Da würde ich Deine Frage verstehen. Trotzdem würde ich als Wahlvorstand keine "Spielregeln" aufstellen. Das ist nicht der Job des WV. Je nach Stimmung im Betrieb würde er sich damit auch stark angreifbar machen. Aber vielleicht wären solche Spielregeln ja ein gutes Thema auf der Betriebsversammlung, bei der sich die Listen vorstellen.

P
Pjöööng

01.12.2017 um 12:01 Uhr

Zitat (andiprinz): "Trotzdem bleibt es ihm doch überlassen, ob er eine zusätzliche "Spielregel" einführt, die ihm "das gute Gewissen" gibt, allen Listen + Kandidaten/-innen die gleichen Möglichkeiten gegeben zu haben."

Nein! Das bleibt nicht ihm überlassen. Er ist dazu nicht befugt! Der WV hat auch nicht die Aufgabe , sich ein gutes Gewissen zu verscahffen.

Und wie kommst Du überhaupt auf das schmale Brett dass nur durch die Einschränkung von Rechten alle die gleichen Möglichkeiten hätten?

B
BRHamburg

01.12.2017 um 12:01 Uhr

Andiprinz es gibt eine gesetzliche Regelung! Schau mal in die Wahl Ordnung zur Betriebsratswahl. Dort steht drin was die Aufgabe des Wahlvorstands ist. Die Aufstellung von Zeitpläne für die Werbung der Kandidaten gehört nicht dazu. Ein solches Verhalten könnte auch ein Anfechtungsgrund liefern.

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