Erstellt am 07.01.2026 um 14:22 Uhr von takkus
Sind eure Standorte wirklich ein Betrieb mit Betriebsteilen – oder mehrere Betriebe?
Hilft das?: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-abr-21-15/?utm_source
Erstellt am 07.01.2026 um 14:52 Uhr von Locke69
Es gibt keine feste Kilometergrenze, ab der ein eigener Betriebsrat gewählt werden muss; entscheidend ist, ob der Hauptbetriebsrat den weit entfernten Betriebsteil noch effektiv betreuen kann, wobei oft schon ab etwa einer halben Stunde Fahrtzeit eine „räumlich weite Entfernung“ angenommen wird, da die wechselseitige Erreichbarkeit (Arbeitnehmer & Betriebsrat) sonst nicht gewährleistet ist. Entscheidend sind also die Erreichbarkeit und die Eigenständigkeit des Betriebsteils, nicht nur die Kilometer, wobei auch schon bei nur 11 km eine weite Entfernung bestehen kann. Also ist es auch möglich keine Teil-Betriebsräte zu wählen, vorausgesetzt es sind Betriebsteile.
Erstellt am 07.01.2026 um 19:21 Uhr von Challenger
Gemäß § 3 Betriebsverfassungsgesetz kann ggf durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung getroffen werden.
Erstellt am 08.01.2026 um 09:16 Uhr von rtjum
es kommt auch darauf an, inwieweit die verschiedenen Betriebsteile miteinander verflochten sind ob überhaupt ein BR gewählt werden kann oder nicht.
z.B. einheitlliche Leitung.
Erstellt am 08.01.2026 um 11:09 Uhr von celestro
@Challenger
Da steht mEn aber auch "wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;"
und hier sollte man ganz dringend einen Experten fragen, ob das auch schon dann "greift", wenn einige AN einfach "Bock drauf haben". Ich denke eher nicht ...
Erstellt am 09.01.2026 um 10:19 Uhr von Muschelschubser
Ich habe eher Sorge, dass wir in jedem Betriebsteil dann auch eine ausreichende Anzahl an Kandidaten finden. Ich sehe da die Gefahr, dass dann im Laufe der nächsten 4 Jahre mangels Ersatzmitgliedern bei einem Abgang neu wählen müssen. Das hätte ja ggf. auch Auswirkungen auf den GBR.
Desweiteren haben wir das so nie gebraucht.
Uns hat das ein Dozent so vorgeschlagen, allerdings habe ich Sorge dass das für alle eine neue Konstellation wäre, die eine Mitbestimmung eher erschwert weil niemand so richtig weiß wo er Anhörungen einzureichen hat.
Welchen rechtlichen Stellenwert hat denn mittlerweile die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation? Bei uns ist jeder mit MS Teams ausgestattet, was zum einen die Wege zu jedem MA erleichtert, und zum anderen bei Bedarf hybride Sitzungen ermöglicht.
Hat diese Entwicklung die Notwendigkeit von Standort-BRs etwas abgemildert, oder spielt das in der juristischen Betrachtung noch keine Rolle?
Erstellt am 09.01.2026 um 10:38 Uhr von rtjum
Ich kenne noch keine Urteile, die das aufgreifen.
Aber das müsst ihr bei euch entscheiden.
Kommt das nur von dem Dozenten oder verlangt euer AG auch etwas in die Richtung?
Erstellt am 09.01.2026 um 10:43 Uhr von Muschelschubser
Der AG weiß das noch gar nicht. Und ich glaube auch eher, dass er das als Verkomplizierung ansehen würde. Ich als BR übrigens auch, aber ich bin nicht im Wahlvorstand.
Erstellt am 09.01.2026 um 11:20 Uhr von rtjum
🤷♂️🤷♂️ da fällt mir dann auch nichts mehr ein, außer Überzeugungsarbeit leisten
Erstellt am 09.01.2026 um 12:49 Uhr von Muschelschubser
jedenfalls liegt das BR-Büro so ziemlich in der Mitte des Geschäftsgebiets.
Der komplette Radius hat sich erhöht, aber die Entfernung eines jeden Standorts zur Zentrale (Differenz gegenüber der alten Wahl im schlimmsten Fall 15km) ist nicht mehr so signifikant.
Dafür müsste man dann aber gefühlt das komplette Prozedere der Mitbestimmung neu aufrollen.