Erstellt am 13.01.2012 um 07:17 Uhr von pitsieben
@ rscbbi,
bitte lese zu diesen Them die §§ 1-6 BetrVG und die Kommentare dazu.
Erstellt am 13.01.2012 um 09:31 Uhr von gironimo
Zu 1: Wenn Du die zitierten §§ gelesen hast wirst Du zu dem Schluß kommen, das die Frage geklärt werden muss, ob 2. Standort auch 2. Betrieb bedeutet. Wie ein Betrieb definiert ist ergibt sich aus dem BetrVG und den Kommentaren.
Bei einem 2. Standort im gleichen Ort (mit entsprechender Nähe) und z.B. Mitverwaltung vom Standort 1, spricht viel für ein gemeinsamer Betrieb.
ABER: Diesen Punkt muss man genau betrachten.
Theoretisch betrachtet: Wenn 2 zu 1 gehört könnte die Mitarbeiterzahl so stark steigen, dass Neuwahlen erforderlich werden (siehe hierzu § 13 BetrVG)
Das der AG nur wegen des BR seinen ganzen Betrieb umkrempelt halte iuch eher für unwahrscheinlich (sowas machen eigentlich nur Fastfood-Ketten oder Drogeriemärkte). Außerdem könnten die in 2 ja auch einen BRwählen, wenn sie ein eigenständiger Betrieb im Sinne des BetrVG sind.
Erstellt am 13.01.2012 um 10:12 Uhr von rkoch
> zu einem zeitpunkt x nach der wahl wird in dem ort ein zweiter standort des unternehmens eingerichtet.
Das wirft auch noch eine andere Frage auf:
WAS macht das Unternehmen an diesem 2. Standort mit WELCHEN AN?
Je nachdem was da passiert steht nämlich auch noch die SPALTUNG des Betriebes im Raum, mit den Folgen:
§111/112, §99, §21a BetrVG.
Zu Frage 3:
siehe vorher + §21b BetrVG, d.h. der BR setzt im neuen Betrieb einen Wahlvorstand ein und bleibt dann bis zur Betriebsschließung und ggf. auch darüber hinaus im Amt bis die Wahrnehmung der "damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte" nicht mehr erforderlich ist - und natürlich bleibt er für den neuen Betrieb so lange im Amt bis dort ein neuer BR gewählt wurde. So weit die BRM in den neuen Betrieb übernommen wurden (s.u.) sind sie dort zunächst "nur" AN.
Dazu kommt aber noch, das die Kündigung aller AN nach §1 (2) 1.b) KSchG nur dann sozial gerechtfertigt ist, wenn an dem anderen Betriebsstandort kein Beschäftigungsbedarf besteht. Nur die Verlegung aller Produktionsmittel, aller Produkte und aller Aufträge auf den anderen Standort reicht also nicht für eine Kündigung. Der AG muß zugleich auch noch die unternehmerische Entscheidung treffen die Produktion einzuschränken, also weniger Produkte als vorher herstellen zu wollen! Insoweit hat der AG aber auch bei diesem Vorgang eine Sozialauswahl bzgl. der betrb. K. durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit das es die BRM trifft ist dabei nicht anders als bei anderen AN auch.... Um die Eliminierung des BR 100%ig sicherzustellen hilft in DER Situation eigentlich nur die vorbehaltlose Stillegung des Betriebes OHNE einen anderen Betrieb aufzumachen.
Insofern wäre eine derartige Vorgehensweise bestenfalls eine Möglichkeit einzelne BRM eines bestehenden Betriebes legal loszuwerden (soweit sie die soziale Auswahl trifft). Allerdings wie gironimo schon schreibt: Ein AG der derartige Aufwände auf sich nimmt nur um einen BR loszuwerden und ihn durch einen anderen zu ersetzen (denn der Wahlvorstand der diesen BR wählt existiert ja!), der dann womöglich immer noch aus der Mehrzahl der alten BRM besteht, der hat andere Probleme....