Rz. 4
Die Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG greift nur dann mit der Folge, dass ein Betriebsteil als selbstständiger Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts gilt, wenn er so weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, dass ein erfolgreiches Zusammenwirken unter den Arbeitnehmern und mit einem gemeinsamen, einheitlichen Betriebsrat in Fragen der Betriebsverfassung nicht zu erwarten steht (BAG, Beschluss v. 24.2.1976, 1 ABR 62/75). Abgrenzungskriterien wie die Zugehörigkeit zur gleichen politischen Gemeinde sind untauglich. Entscheidend sind vor allem die Verkehrsmöglichkeiten (BAG, Beschluss v. 24.2.1976, 1 ABR 62/75). Bei dieser Beurteilung orientiert sich die Rechtsprechung bislang nicht an absoluten Entfernungen, sondern stützt sich vor allem auf die Verkehrsverbindungen sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Kraftfahrzeug (BAG, Beschluss v. 14.1.2004, 7 ABR 26/03). Wann von einer räumlich weiten Entfernung auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.Wann von einer räumlich weiten Entfernung auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls . Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle gingen bei schlechter Verkehrsverbindung bereits bei 28 km von einer "weiten" Entfernung aus, während bei guter Verkehrsanbindung auch bis zu 70 km noch nicht "weit" entfernt waren. Für die Praxis kann als Richtwert gelten, dass jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 50 km ein eigenständiger Betriebsteil ernsthaft angenommen werden kann.
Voraussetzung für die Annahme, dass ein räumlich weit entfernter Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt ist aber immer, dass in diesem Betriebsteil noch ein Mindestmaß an Leitungsfunktion durch einen dort ansässigen Vorgesetzten ausgeübt wird, denn andernfalls hat der vor Ort gebildete Betriebsrat keinen Ansprechpartner (BAG, Urt. v. 15.12.2011, 8 AZR 692/10).
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Rubrik: Betriebsrat gründen