Erstellt am 15.11.2021 um 15:56 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 15 zu § 99 BetrVG
Voraussetzung für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus §§ 99 ff. ist die Wahl eines BR. Folglich ist der ArbGeb. in seinen personellen Entscheidungen frei, wenn in einem Betrieb ein BR zwar gebildet werden könnte, dieser aber tatsächlich nicht besteht (LAG Düsseldorf 2.1.1968 – 8 Sa 350/67, BB 1968, 628). Ein erstmals gewählter BR kann erst nach Konstituierung beteiligt werden, da er vorher handlungsunfähig ist (DKKW/Bachner Rn. 11; HWGNRH/Huke Rn. 10; Richardi BetrVG/Thüsing Rn. 21; BAG 23.8.1984 – 6 AZR 520/82, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 36 mAnm Richardi). Eine vorher durchgeführte Personalmaßnahme bedarf nicht der (nachträglichen) Genehmigung dieses BR (GK-BetrVG/Raab Rn. 13; MHdB ArbR/Lunk § 340 Rn. 4).
Wen der AG also die Versetzung vor der konstituierenden Sitzung dem MA mitgeteilt hat, braucht er den BR nicht mehr anzuhören. Auch wenn die tatsächliche Versetzung erst nach der Konstituierung stattfindet. Er hat sein Direktionsrecht VORHER wahrgenommen.
Erstellt am 25.11.2021 um 08:53 Uhr von Andrar
Ich würde unter umständen einmal prüfen lassen inwieweit das Auswirkungen auf die Arbeit des BR hat. Hinsichtlich einer beabsichtigen Behinderung der BR Wahl oder der zukünftigen BR Arbeit. wäre eine solche Absicht dahinter nachweisbar weis ich nicht ob man da nicht was machen kann.