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Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe - muss die immer gewährleistet sein?

B
BEAG
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Wir sind ein kleiner Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern und wählen unseren Betriebsrat im vereinfachten, einstufigen Verfahren. Muß nachträgliche, schriftliche Stimmabgabe im vereinfachten, einstufigen Verfahren immer (außer in den 2 Ausnahmefällen z.B. Montagearbeter bzw. weite Entfernung zum Hauptsitz) gewährleistet sein?

Vielen Dank für die Mithilfe.

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Community-Antworten (1)

V
viktor

10.02.2006 um 13:30 Uhr

In Frage käme die, wenn jemand im Sinne des § 35 WO die schriftliche Wahl verlangt. (drei Tage vor der Versammlung)

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