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Betriebsratswahl/ BR Arbeit im Beschäftigungsverbot

M
Myriell
Jan 2025 bearbeitet

Hallo, Ich bin zurzeit BR Mitglied und die Neuwahlen stehen an. Ich habe mich auch als Ersatzmitglied für den Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Nun bin ich Schwanger und da ich im u3 Bereich Arbeit sofort ins Beschäftigungsverbot gegangen. Ich habe mittlerweile rausgefunden, das ich wenn ich möchte der BR Arbeit weiter nachgehen kann, aber nicht muss. Ich vermute es verhält sich ebenso wenn ich als Ersatzmitglied in den Wahlvorstand geladen werde? Als ich noch gearbeitet habe fielen natürlich regelmäßig Überstunden an wegen der BR Arbeit. Wie dokumentiere ich diese im Beschäftigungsverbot und wie kann da ein Ausgleich stattfinden? (Fahrtzeit ca 45min eine Strecke und ca 3,5 Stunden Sitzung pro Woche)

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Community-Antworten (23)

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Damei1981

15.12.2024 um 20:38 Uhr

Hallo

du bekommst ja Geld und wenn du das machst, machst du es umsonst. Würde ich auf den 1. Eindruck sagen!

P
playmobil

15.12.2024 um 22:44 Uhr

Vom AG gibt es kein Geld, da Beschäftigungsverbot.

C
celestro

16.12.2024 um 00:24 Uhr

"Vom AG gibt es kein Geld, da Beschäftigungsverbot."

Wenn man keine Ahnung hat ...

Zitat: "Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot (wie auch das reguläre Gehalt). Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen bestimmten Anteil dieser Aufwendungen zurück."

D
Damei81

16.12.2024 um 00:29 Uhr

ist wie beim Krankengeld oder Urlaub, du kannst, musst nicht, deswegen meiner Meinung keine Gutschrift. Aber ggf. hat jemand anderer Meinung!

P
playmobil

16.12.2024 um 08:12 Uhr

Beim Beschäftigungsverbot nach Paragraph 18 hat der AG nunmal keine Belastung. Weshalb kann man das nicht ganz normal äußern?

Es gibt kein extra Geld dafür, wenn BR Arbeit ausgeführt wird.

K
Kehler

16.12.2024 um 08:30 Uhr

Du bekommst ja in deinem Beschäftigungsverbot das Gehalt ganz normal weiterbezahlt.

Ich sehe da nicht, das der AG da irgendein Ausgleich leisten muss.

Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt.

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rtjum

16.12.2024 um 13:30 Uhr

"Beim Beschäftigungsverbot nach Paragraph 18 hat der AG nunmal keine Belastung."

Denke mal, Du meinst den hier:

MuSchG, § 18 Mutterschutzlohn Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.

Wieso hat der AG dann keine Belastung?

P
playmobil

16.12.2024 um 14:32 Uhr

Der AG bekommt es von der Krankenkasse zurückerstattet, er kann ja nichts dafür, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt.

D
DummerHund

16.12.2024 um 14:53 Uhr

Der Arbeitgeber kann bei der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse beantragen, dass ihm seine nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Bezüge über die Ausgleichskasse U2 erstattet werden. Gleiches gilt für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, der für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu bezahlen ist. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das Entgelt während dem Beschäftigungsverbot werden in voller Höhe durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin ausgeglichen. Nur, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer mehr zahlt, als gesetzlich vorgesehen, kann er die zusätzlich erbrachten Leistungen nicht von der Krankenkasse zurückfordern.

D
Damei82

16.12.2024 um 15:54 Uhr

Weshalb wiederholst Du das ganze, wurde doch bereits erwähnt?

M
Myriell

16.12.2024 um 19:03 Uhr

Ich will doch gar kein Geld dafür , oder wenn dann vielleicht nur die Mehrkosten die mir entstehen zb unter anderem durch die extra anfallenden Fahrtkosten. Ich hätte gehofft das ein Zeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würde. Wie es auch der Fall bei z.b. einer Krankschreibung ist.

des Weiteren frage ich mich immer wie es mit der Beteiligung am Wahlausschuss aussieht. Klar soll ein Ehrenamt einen nicht bereichern, aber es soll einem ja auch kein Nachteil dadurch entstehen. Das Problem ist nämlich, dass unser Betriebsrat kurz davor ist Beschluss unfähig zu werden. Deshalb auch die anstehenden Neuwahlen. LG Myriell

K
Kehler

17.12.2024 um 08:15 Uhr

"Der AG bekommt es von der Krankenkasse zurückerstattet, er kann ja nichts dafür, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt."

Der AG kann auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Das kommt bei uns öfters vor als das es der Arzt verhängt.

X
XYZ68

17.12.2024 um 08:51 Uhr

Wenn du krank oder im Urlaub oder aber im Mutterschutz bist und dein Ehrenamt ausübst, gibt es keine Zeitgutschriften. Fahrkosten könnten zu erstatten sein, ähnlich als wenn man an seinem freien Tag zu einer Sitzung muss. Ich betone könnten. Hier würde ich es vorher mal rechtlich klären lassen. Wir sind ja keine Rechtsberatung.

K
Kehler

17.12.2024 um 10:16 Uhr

Bei uns ist das reines Privatvergnügen wenn man zur Sitzung kommt wenn man Urlaub, Krank ( für die Erbsenzähler: bei Vollfreigestellten natürlich nicht, die dürfen bei Krank keinerlei BR Arbeit ausüben) oder im Beschäftigungsverbot ist. Das heißt, es werden keinerlei Kosten übernommen oder Stunden angerechnet.

D
DummerHund

17.12.2024 um 10:19 Uhr

Ob sich der ganze Aufwand dann letztendlich lohnt muss jeder für sich entscheiden. Ich habe seiner Zeit im 4 Schicht System gearbeitet und bin dennoch zu jeder BR Sitzung gefahren. Die KM habe ich dann über die Steuererklärung geltend gemacht.

C
celestro

17.12.2024 um 12:03 Uhr

Nochmal deutlich: "es geht nicht um die Kosten", sondern:

"Ich hätte gehofft das ein Zeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würde."

und da ist die Antwort (leider) einfach: gibt es nicht ... wenn Du hinfährst, ist das (zeitmäßig) komplett Deine Sache.

P
playmobil

17.12.2024 um 13:59 Uhr

Spricht der AG ein Beschäftigungsverbot aus, muss er natürlich bezahlen, da folgt keine Gutschrift. Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung.

C
celestro

17.12.2024 um 16:13 Uhr

"Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung."

Mir scheint, Du hast die Fragestellung kein bißchen verstanden.

K
Kehler

18.12.2024 um 08:36 Uhr

"Spricht der AG ein Beschäftigungsverbot aus, muss er natürlich bezahlen, da folgt keine Gutschrift. Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung."

Das war auch nicht die Antwort auf die Frage des TE, sondern auf deine Antwort, das eben nicht nur der Arzt ein Berufsverbot verhängen darf.

Was glaubst du wieso ich deine Antwort in Anführungszeichen in meine Antwort kopiert habe?

O
oha!

15.01.2025 um 14:20 Uhr

Meine Güte, ist das teilweise ein aggressiver Ton hier! Die Kollegin will einfach eine Einschätzung, da muss man sich nicht gegenseitig an die Gurgel gehen.

Bei uns wurde jetzt bereits bei zwei schwangeren Mitgliedern unserer Mitarbeitervertretung (wir sind eine kirchliche Einrichtung) ein teilweises Beschäftigungsverbot vom AG ausgesprochen. Sie sind von der regulären Tätigkeit aufgrund der Gefährdung freigestellt worden, konnten aber quasi in Teilzeit die MAV-Tätigkeit weiterführen. Dafür wurde von uns als MAV die bisherige durchschnittliche Zeit angesetzt, die für die MAV-Arbeit anfällt (Sitzung, Beratungsgespräche, Ausschüsse etc.). Hat bisher bei uns gut funktioniert.

C
celestro

15.01.2025 um 15:24 Uhr

es geht hier aber um BR, nicht MAV. Und davon abgesehen ... nur weil das bei Euch funktioniert (weil der AG mitmacht), heißt das noch lange nicht, dass das rechtlich so vorgesehen ist bzw. der MA ein Recht darauf hat.

X
XYZ68

15.01.2025 um 16:38 Uhr

@Myriell

Weder bei Krankheit oder Urlaub noch beim Beschäftigungsverbot gibt es irgendwelche Zeitgutschriften. Wenn es der Arbeitgeber macht, musst du ihn fragen, rechtlich gibt es keinen Anspruch darauf.

Fahrkosten kannst du eventuell beim Arbeitgeber gelten machen, ich persönlich würde es über die Steuererklärung machen.

Entscheide selbst, ob du dich als Ersatzmitglied zur Verfügung stellst. Du musst dies dann entsprechend kommunizieren, denn rein rechtlich kann der Wahlvorstand von deiner Verhinderung ausgehen.

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