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BR Wahl möglicherweise nichtig

B
Busdriver61
Jul 2024 bearbeitet

Hallo zusammen,

2022 musste die BR Wahl wegen einer Anfechtung wiederholt werden. Diese Wahl ist nun gut 1,5 Jahre her. Nun stellt sich erst jetzt heraus, dass der Arbeitgeber auf den Ausgang der Wahl Einfluss genommen hat. 2 Wahlvorschlagslisten wurden von einem externen Berater auf Kosten des Arbeitgebers im Wahlkampf unterstützt ( Kosten 75000€).

Nun Fragen wir uns, kann dies zur Nichtigkeit der Wahl führen, oder was kann man evtl. noch unternehmen?

Viele Grüße

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Community-Antworten (5)

R
rtjum

02.07.2024 um 16:26 Uhr

ab zu einem Anwalt!

M
Muschelschubser

02.07.2024 um 17:04 Uhr

Schau Dir mal folgenden link an:

https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Beeinflussung-der-Betriebsratswahl~.html

Aber nimm es bitte nicht als verbindlichen Ratschlag.

Aufgrund der Brisanz des Themas würde ich ebenfalls keinen Schritt ohne Rechtsbeistand unternehmen. Eine eventuelle Nichtigkeit könnte eh nur gerichtlich festgestellt werden.

J
Josefina

02.07.2024 um 17:22 Uhr

Also ich bilde mir ein (jedoch ohne Garantie), wenn die Einspruchsfrist nach der Wahl abgelaufen ist, dann hat der BR bestand. Insofern wäre das aktuelle Gremium also fest im Sattel. Ist ja die Frage was ihr als BR wollt und ob aus den beiden AG-Listen überhaupt Kandidaten reingewählt wurden (das verrät der Beitrag leider nicht)

M
Meph1977

02.07.2024 um 18:07 Uhr

Auf jedenfall ist das Verhalten strafbar nach §119 BetrVG es kommt dabei nicht darauf an ob der AG damit erfolg hatte oder nicht.

M
Muschelschubser

02.07.2024 um 18:38 Uhr

"Also ich bilde mir ein (jedoch ohne Garantie), wenn die Einspruchsfrist nach der Wahl abgelaufen ist, dann hat der BR bestand."

Wenn lediglich ein Anfechtungsgrund entdeckt wird, hat sich das nach der 2-Wochen-Frist erledigt, ja.

Sollte eine nichtige Wahl in Betracht kommen, gelten diese Fristen jedoch nicht. Eigentlich beziehen sich die Gründe der Nichtigkeit in erster Linie auf grobe Verfahrensfehler des Wahlvorstands.

Aber: Glaubt man dem Link, führt eine Beeinflussung nach §20 BetrVG zur Unwirksamkeit der Wahl - was ebenfalls keine Anfechtung ist.

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