Erstellt am 02.07.2024 um 14:26 Uhr von rtjum
Erstellt am 02.07.2024 um 15:04 Uhr von Muschelschubser
Schau Dir mal folgenden link an:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Beeinflussung-der-Betriebsratswahl~.html
Aber nimm es bitte nicht als verbindlichen Ratschlag.
Aufgrund der Brisanz des Themas würde ich ebenfalls keinen Schritt ohne Rechtsbeistand unternehmen. Eine eventuelle Nichtigkeit könnte eh nur gerichtlich festgestellt werden.
Erstellt am 02.07.2024 um 15:22 Uhr von Josefina
Also ich bilde mir ein (jedoch ohne Garantie), wenn die Einspruchsfrist nach der Wahl abgelaufen ist, dann hat der BR bestand. Insofern wäre das aktuelle Gremium also fest im Sattel. Ist ja die Frage was ihr als BR wollt und ob aus den beiden AG-Listen überhaupt Kandidaten reingewählt wurden (das verrät der Beitrag leider nicht)
Erstellt am 02.07.2024 um 16:07 Uhr von Meph1977
Auf jedenfall ist das Verhalten strafbar nach §119 BetrVG es kommt dabei nicht darauf an ob der AG damit erfolg hatte oder nicht.
Erstellt am 02.07.2024 um 16:38 Uhr von Muschelschubser
"Also ich bilde mir ein (jedoch ohne Garantie), wenn die Einspruchsfrist nach der Wahl abgelaufen ist, dann hat der BR bestand."
Wenn lediglich ein Anfechtungsgrund entdeckt wird, hat sich das nach der 2-Wochen-Frist erledigt, ja.
Sollte eine nichtige Wahl in Betracht kommen, gelten diese Fristen jedoch nicht.
Eigentlich beziehen sich die Gründe der Nichtigkeit in erster Linie auf grobe Verfahrensfehler des Wahlvorstands.
Aber:
Glaubt man dem Link, führt eine Beeinflussung nach §20 BetrVG zur Unwirksamkeit der Wahl - was ebenfalls keine Anfechtung ist.