Erstellt am 17.03.2010 um 15:53 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 17.03.2010 um 16:09 Uhr von Matze
§19 BetrVG:
"(2) ...Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig."
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 17.03.2010 um 16:17 Uhr von Bubie
gilt das für alles was hätte falsch laufen können?
also auch wenn sich nach 3 monaten herausstellt, dass irgendetwas falsch war, bspw. zu wenig stützunterschriften gesammelt wurden, weil's der wahlvorstand nicht besser wusste oder irgend sowas?
danke und mfg
bubie
Erstellt am 17.03.2010 um 16:19 Uhr von BentoBox
Der Antrag die Nichtigkeit einer BR-Wahl feststellen zu lassen kann jederzeit gestellt werden und ist nicht fristgebunden!
Erstellt am 17.03.2010 um 16:40 Uhr von ParagrReiter
Nö
Wenn ein AG den BR fast 4 Jahre akzeptiert kann er nicht plötzlich auf Formfehler hin den BR auflösen lassen. Glaub nicht das das ABG das Spiel mit spielt. Fristen sind sowieso alle abgelaufen.
Viel Glück
ParagrReiter
Erstellt am 17.03.2010 um 18:05 Uhr von ridgeback
Die Geltendmachung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist weder form- noch **fristgebunden**. Sie kann zu jeder Zeit von jedermann, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hat (auch inzidenter im Rahmen anderer Verfahren) geltend gemacht werden.
Erstellt am 18.03.2010 um 10:36 Uhr von Rattle
@ridgeback
und wozu dient die zwei wochenfrist?
@tbdeibel
klick mal bei dir auf bearbeiten und nimm das häckchen für sieben beiträge raus :-)
mfg