Hallo Kollegen,

Ich habe drei Fragen. Die erste ist eher allgemein:

1) Was bedeutet "bloße Anfechtbarkeit" im Gegensatz zu "Nichtigkeitsfolge".

Ich beziehe mich auf 7 ABR 24/03. Darin geht es um "Keine Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aufgrund Vielzahl von Einzelverstößen." "In seinem Beschluß führte der siebte Senat aus, daß vor diesem Hintergund auch die Häufung von bloßen Anfechtungsgründen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen kann." - Welche Folge haben "bloße Anfechtungsgründe", wenn sie nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen?


2) Wahlvorschläge sind bekanntlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Der Wahlausschuß hat sich nicht daran gehalten, sondern im Wahlausschreiben eine Frist von über drei Wochen gesetzt, also sogar nach einer eventuellen (nicht angesetzten) Nachfrist. Die Folge war, daß ALLE Listen *nach* der Zweiwochenfrist eingereicht wurden. - Ist die Wahl dadurch auf jeden Fall nichtig (falls angefochten)? Oder könnte man sagen: Es war zwar ein Fehler, doch da alle Listen gleich behandelt wurden, liegt kein so schwerwiegender Fehler vor, daß die Wahl nichtig ist. Siehe §19:

BetrVG § 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, ES SEI DENN, DASS DURCH DEN VERSTOSS DAS WAHLERGEBNIS NICHT GEÄNDERT ODER BEEINFLUSST WERDEN KONNTE.


3) Kann man eine Betriebsratswahl nur nachträglich anfechten oder kann man sie auch von vornherein durch einstweilige Verfügung stoppen?