Vertragliches Rückkehrrecht - Mitbestimmung BR Rechtsgrundlage
Hallo zusammen, folgender Fall:
Es soll ein Aufhebungsvertrag zwischen AN und AG geschlossen werden, da der AN eine neue Stelle in einem anderen (befreundeten) Unternehmen gefunden hat. Der AG würde den AN gerne ein Rückkehrrecht (max. zwei Jahre, Rehiring, Bommerang-Hiring) einräumen, da der AN wirklich gut ist und man viele Kapazitäten in ihn investiert hat. Nun soll der BR dem Vorgehen zustimmen.
Leider habe ich dazu online keine wirkliche Rechtsgrundlage zur Mitbestimmung des BRs gefunden. Weiß jemand, welche Rechte und Paragraphen hier greifen und welche Gründe für oder gegen eine Ablehnung sprechen würden? Mal ganz abgesehen vom Stellenplan etc...
Grundsätzlich sind wir dem Vorgehen nicht negativ ggü eingestellt, jedoch ist dies das erste mal, dass wir so einen konkreten Fall haben und der Fairness zukünftiger ANs gegenüber müssten wir hier Kriterien zur generellen Bewertung aufstellen.
Lieben Dank!
Community-Antworten (8)
19.06.2024 um 11:53 Uhr
Der BR hat bei einem Aufhebungsvertrag eines einzelnen MA keine Mitbestimmung, da dieser ja hier freiwillig ist. Hier kann man dann durchaus so eine Klausel mit rein setzen.
Kleiner Tipp aus eigener Erfahrung Ich bin vor knapp 14 Jahren von Niedersachsen nach Sachsen gezogen und habe hier gleich einen neuen Job angefangen. Mit dem AG in Niedersachsen habe ich ein ruhendes Arbeitsverhältnis für 1 Jahr vereinbart(nach dem Motto,: wer verlässt schon in einen guten fast unkündbaren Job im Westen und geht in den Osten). Dieser endet automatisch wenn ich nach einem Jahr nicht zurück kehre. Der Vorteil, die Betriebszugehörigkeit bleibt vorhanden und ich habe sogar noch in dem Jahr Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen. Da ich zu der Zeit dort im BR und im KBR war hätte auch meine Zugehörigkeit dort noch weiter gezählt (bin aber zurück getreten um den Weg für jemand andern frei zu machen).
19.06.2024 um 13:36 Uhr
Sicher meinst du wegen der Rückkehrklaussel und nicht wegen dem Aufhebungsvertrag.
also der Aufhebungsvertrag ist mitbestimungsfrei, die Rückkehrklaussel bin ich mir nicht sicher. ist ggf. wie eine Befristete Versetzung!
19.06.2024 um 13:44 Uhr
In ein Aufhebungsvertrag kann man alles was nicht rechts- und/oder sittenwidrig ist vereinbaren. Es betrifft Individualrecht (Vertragsfreiheit) und der BR ist raus.
Ein guter und konstruktiver Vorschlag findest Du in der ersten Antwort
19.06.2024 um 15:04 Uhr
"Es betrifft Individualrecht (Vertragsfreiheit) und der BR ist raus."
Das würde ich nicht uneingeschränkt so sehen. Wenn die Person sich entschließt, zurückzukommen, ist das eine Eingliederung in den Betrieb und somit kein Stück mitbestimmungsfrei mAn ...
P.S. die reine Ausgestaltung des Vertrages natürlich schon (also frei von Mitbestimmung)
19.06.2024 um 15:08 Uhr
Ich verstehe die Anfrage des AG so: Der Aufhebungsvertrag ist sicher mitbestimmungsfrei, aber die Rückkehr wäre dann eine Einstellung zu der der BR nun praktisch 2 Jahre im Voraus zustimmen soll.
Die Frage stellt sich für den BR, ob man sich zutraut in die Glaskugel zu sehen und evtl. Ablehnungsgründe für in 2 Jahren voraussehen kann. In jedem Fall würde ich mir vom AG schriftlich geben lassen, dass im Fall einer Wiedereinstellung keine Stelle gekürzt oder gestrichen oder eine von anderen AN ungewollte Versetzung vollzogen werden soll.
Zudem müsste dann ja in 2 Jahren spätestens eine zusätzliche Stelle im Stellenplan auftauchen, da man den gehenden AN dann nicht mehr zurückholen muss, aber die finanziellen Spielräume für diese Zeit offen gelassen hat und das Geld dafür auf der hohen Kante hat. Ein Aspekt, den man beim nächsten BR-Wechsel schon mal im Auge behalten muss.
19.06.2024 um 15:10 Uhr
"Ich verstehe die Anfrage des AG so:"
Wenn das vom AG "so gedacht ist", würde ich ihm mitteilen: "selbst wenn wir zustimmen, kannst Du Dich auf diese Zustimmung in 6 Monaten nicht mehr berufen. Also komm damit um die Ecke, wenn es soweit ist".
19.06.2024 um 15:15 Uhr
Lieben Dank für eure Einschätzungen. Es geht tatsächlich nicht um den Aufhebungsvertrag an sich sondernn ausschließlich um die Mitbestimmungsrechte des "Rückkehrrechts".
19.06.2024 um 15:37 Uhr
Es ist je erst mal nur das Rückkehr recht. Ob es dann so kommt ist ja eine ganz andere Frage. Ich würde dem AG den Vorschlag machen den ich oben aufgezeigt habe und der BR wäre raus.
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