Betriebsratsmitglied darf zur Neuwahl nach langer Krankheit nicht antreten
Hallo Zusammen, bei uns im Betrieb kommt ein BRM (100%) nach 8 Monaten Krankheit im Dezember zurück und will seine Funktion als BRM aufnehmen. Als erstes wird ihm nahegelegt erst im Januar zukommen, da keiner Zeit hätte ihn einzuarbeiten. Ihm Januar wird ihm erklärt, daß er zulange krank war und nun Neuwahlen anstehen und er keine Chance auf Wiederwahl hat und er ja vielleicht wieder krank wird. Dann wurde er gezwungen Resturlaub zunehmen und in zwei Tagen sollte er ein Angebot zur Vertragsauflösung bekommen. Jetzt sind 2 Wochen vorbei und keiner meldet sich. Die Fragen die sich jetzt stellen sind, wie soll er sich verhalten und wie sind seine Rechte und wie kann die Abfindung berechnet werden.
Ich sage schon Mal vielen Dank und freue mich über eine schnelle Antwort
Community-Antworten (8)
21.01.2024 um 17:35 Uhr
Hallo,
Wenn der Kollege da ist ,kann er ganz normal seine Funktion als BR wahrnehmen.
Warum soll er eingearbeitet werden?
Als erstes erfolgt normalerweise ein BEM Gespräch mit dem Kollegen . Ohne das kann keine Vertragsauflösung erfolgen, warum auch? Im BEM Gespräch hätte auch können das Problem mit dem Resturlaub besprochen werden, wie dieser am besten abgebaut wird, zwingen geht gar nicht.
Ob er eine Chance hat wenn er sich überhaupt aufstellt ,nochmals gewählt zu werden ,entscheiden die Kollegen .
Ein Recht auf Abfindung besteht nicht. Warum soll der Vertrag aufgelöst werden? Krankheit.?
Als BR Mitglied besteht noch eine Kündigungsfrist von einem Jahr nach ausscheiden aus dem BR.
21.01.2024 um 18:56 Uhr
Hallo "Saft", vielen Dank für die schnelle Antwort. BEM Gespräch hat nicht statt gefunden. Das Gespräch wurde vom Betriebsrat Vorsitzenden und Personalchef geführt, der Kollege konnte noch nicht mal jemanden vom BR dazunehmen. Alle gesetzlichen Bestimmungen wurden außer acht gelassen.
Ich wünsche euch einen schönen Abend und einen guten Start in die neue Woche
21.01.2024 um 20:20 Uhr
Na wenn er freigestelltes BRM war sollte er eigentlich über solche Aussagen nur ein müdes Lächeln übrig haben! Einfach seine Tätigkeit wieder aufnehmen und gut ist! Und auch nicht auf Saft hören auch mit BEM Gespräch geht eine Vertragsauflösung nur in gegenseitigen Einvernehmen!
22.01.2024 um 00:23 Uhr
Hallo Moreno, vielen Dank für deine Antwort. Wir haben schon eine Weile versucht eine Antwort im Netz zu finden. So einfach scheint es doch nicht zu sein.. Er hat sich nichts falsches getan, er war halt krank. Und leider gibt es immer einen Weg sich zu trennen. Auch wenn man denkt, daß Recht auf seiner Seite zu haben.
Nochmals vielen Dank und einen guten Start in die neue Woche
22.01.2024 um 11:08 Uhr
Etwas komplex, wie die meiste Sachen...
Zunächst, der Kollege ist wieder gesund und hat sein Mandat wieder aufgenommen. Das kann der AG weder verbieten noch anderswie verhindern. Stärker noch, wenn der AG das versucht, liegt m.E. der Tatbestand der Behinderung vor.
Dann sehe ich, entgegen der Auffassung von Saft, durchaus Sinn in eine "Einarbeitung", sprich: Der Kollege muss natürlich die Stücke der vergangene Monate durchlesen und sich auf den aktuellen Stand der Dingen bringen.
Aus der Frage geht für mich nicht hervor, warum ein neuen BR gewählt werden muss. Das kann nur, wenn #1 der alte BR die Anzahl der Mitglieder die gewählt wurden nicht mehr entspricht und auch keine Nachrücker mehr verfügbar sind ode #2 der Betrieb sich in sein Personalbestand wesentlich geändert hat oder #3 der BR vom Arbeitsgericht aus seiner Funktion gesetzt worden ist oder #4 der BR sein Mandat niedergelegt hat und nicht ausreichend Nachrücker vorhanden sind die jetzt offene Mandate zu übernehmen. Keiner dieser 4 Optionen wird in der Frage erwähnt, eine Neuwahl ist also frühestens in 2026 fällig (wenn 1-4 nicht eintreten).
Urlaub erzwingen geht nur in ganz wenige Fälle, da der Urlaub inzwischen in Anspruch genommen ist (sei es auch unfreiwillig), sehe ich da nur Handlungsbedarf für die Zukunft.
Ein Auflösungsvertrag kann er beruhigt entgegen sehen, unterschreiben sollte er auf keinem Fall. Wenn der AG ihm loswerden will, dann geht das nur über §626 BGB, dafür werden aber keine Gründe genannt. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann man in der Regel auch gelassen entgegen sehen, abgesehen von ein in der Rechtsprechung meist als unbedingt erforderlich betrachtetes BEM-Verfahren liegt die Latte dafür ziemlich hoch. Und sogar wenn der AG das machen wollte, der Kündigungsschutz als Mandatsträger, nachwirkend bis zu einem Jahr, steht das grundsätzlich im Wege. Keine Grund zur Aufregung.
Neuwahlen eines Betriebsrats, entweder nach BetrVG oder nach eintreten der vorher genannte Gründe 1-4, sind offen. Jeder der die Voraussetzungen entspricht kann und darf kandidieren, auch wenn das der Ag nicht gefällt. Die Voraussetzungen für eine Kandidatur werden im BetrVG (Wahlordung) festgelegt, werden diese erfüllt hat ein Wahlvorstand keine Möglichkeit eine Kandidatur abzulehnen. auch wenn sie bestimmte Kandidaten nur ungerne ins Gremium sehen würden. Lehnt ein Wahlvorstand eine Kandidatur ab mit der Begründung "Du könntest ja wieder krank werden...", wird die Wahl mit an Sicherheitgrenzenden Wahrscheinlichkeit vor Gericht Nichtig erklärt.
Noch eben am Rande: "Ein Recht auf Abfindung besteht nicht...", das ist so nicht ganz richtig. In ein Auflösungsvertrag ist das Verhandlungssache. Bei eine betriebsbedingt Künigung besteht nach §1a KSchG sehr wohl ein Anspruch aus eine Abfindung (Bedingungen eben selbst nachlesen).
Insgesamt, der Kollege (und das Gremium) soll(en) sich nicht verrückt machen lassen. Es gibt viel zu tun, packe es an!
(Ach ja, und wenn das Gremium das betreffende Mitglied nicht zurück haben will, pech gehabt, das ist keine Entscheidung des Gremiums.)
22.01.2024 um 11:55 Uhr
Dein AG träumt scheinbar gern in den Tag hinein...
- nimm doch einfach Deine Arbeit auf (freigestelltes BRM oder originäre Tätigkeit? eigentlich egal).
- lass den AG einfach AG sein
- Überlasse die Wahlentscheidung für Dein Mandat ordnungsgemäß den wahlberechtigten AN
22.01.2024 um 14:15 Uhr
Das macht alles vorne und hinten keinen Sinn.
Was bedeutet 100% BRM überhaupt? Freistellung? Dann habt ihr doch sicher mehr als 200 Mitglieder und ein Gremium vom mindestens 7 Köpfen. Dann war der Betriebsrat auch die ganze Zeit funktionsfähig und reguläre Neuwahlen sind erst 2026.
Und dann ist der Kollege so hilflos?
23.01.2024 um 09:17 Uhr
Das liest sich für mich als ob da Gremium und Arbeitgeber zusammenarbeiten, um das BRM loszuwerden und dafür hanebüchene Regeln erfinden. (Ab einer gewissen Krankheitsdauer verliert ein BRM sein Mandat?) Er sollte auf jeden Fall wieder zur Arbeit gehen. Ein Angebot zur Vertragsauflösung würde ich an seiner Stelle ebenfalls nicht unterschreiben. Wie meine Vorredner schon schrieben, ist der Kollege als BRM vor einer ordentlichen Kündigung geschützt, und zwar bis 12 Monate nach Ende seines Mandates. Das wären also ab jetzt noch etwa 38 Monate (+/-2). Rechne 38 mal sein Monatsgehalt; so eine hohe Abfindung werden sie ihm kaum anbieten. Ich hoffe, der Kollege hat nicht aus Panik sein Amt niedergelegt.
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