nach § 13 BetrVG muss eine Neuwahl erfolgen, wenn die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat.
2 Fragen dazu:
1.Frage:
Ich versteh "um die Hälfte, mindestens aber um 50" nicht. Daher hier unsere Mitarbeiterzahlen: Zur Wahl = 123 Mitarbeiter, aktuell = 180 Mitarbeiter, 24 Monate nach Wahl (geplant) = 210 Mitarbeiter. Muss eine Neuwahl erfolgen?
Um es aber auch zu verstehen ... meint man mit "um die Hälfte", die Hälfte von 123 MA, dann würden 184,5 MA für eine Neuwahl ausreichen. Oder meint man mit "mind. 50", wenn man um 50 Mitarbeiter gewachsen ist, dann sowieso eine Neuwahl, unabhängig davon wieviel man vorher war oder ob das 50% sind. Oder mein meint man das "um die Hälfte, mind. aber 50" in Kombination, sprich, das die berechnete Hälfte auch mind. 50 MA sein müssen?
2. Fragen:
"Regelmäßig Beschäftige" - was grenzt das aus? Befristete MA? Werkstudenten?
Grüße, Clara